FamGKG § 51; ZPO § 114

Keine Mutwilligkeit durch Auflaufenlassen von Unterhaltsrückständen

OLG Saarbrücken, Beschluss vom21.01.2014 - 6 WF 7/14

Fundstelle: AGS 2014, S. 343 f.f

Es kann nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ein Unterhaltsgläubiger verfahrenskostenhilferechtlich mutwillig handelt, wenn er erst den Verfahrenswert erhöhende Rückstände auflaufen lässt, bevor er den Unterhalt gerichtlich geltend macht. Der Vorwurf der Mutwilligkeit dieses Verhaltens erfordert jedenfalls stets eine konkrete Einzelfallprüfung.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

StPO § 464a Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 91 Abs. 2; VV RVG Nrn. 5100 ff.

Keine Kostenerstattung im Ordnungswidrigkeitenverfahren für Anwalt bei Vertretung in eigener Sache

LG Potsdam, Beschluss vom 09.01.2014 - 24 Qs 151/13

Fundstelle: AGS 2014, S. 252 ff.

Vertritt sich ein Anwalt als Betroffener in einem Bußgeldverfahren selbst, kann er keine Kostenerstattung nach den Vorschriften des RVG verlangen.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

RVG VV Nr. 1000

Einigungsgebühr bei übereinstimmender Erledigungserklärung im Sorgerechtsverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 30.12.2013 - 6 WF 129/13

Fundstelle: AGS 2014, S. 166

 

Übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten sind Verfahrenshandlungen, welche die Rechtshängigkeit der geltend gemachten Ansprüche beenden; hierin liegt keine Einigung i.S.v. Nr. 1000 VV.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

RVG §§ 15 Abs. 2, 22 Abs. 1; VV RVG Nr. 4143

Vertretung gegen mehrere Nebenkläger im Adhäsionsverfahren dieselbe Angelegenheit

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.12.2013 - 1 Ws 416/13

Fundstelle: RVGreport 2014, S. 227 f.

  1. Dieselbe Instanz eines Strafverfahrens verkörpert gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit, mögen ihm auch unterschiedliche prozessuale Taten und damit Verfahrensgegenstände zugrunde liegen. Entsprechendes gilt regelmäßig für die Tätigkeit des Verteidigers in dem zivilrechtlich geprägten Adhäsionsverfahren, das einen „aus der Straftat“ erwachsenen Anspruch betrifft und aus prozessökonomischen Gründen als Annex an das Strafverfahren angegliedert ist, weshalb auch insoweit lediglich eine gebührenrechtliche Angelegenheit vorliegt.

  2. Es kommt i.d.R. nicht darauf an, wie viele Adhäsionskläger im Adhäsionsverfahren auftreten
    und wie viele Ansprüche insoweit erhoben werden.

  3. Es bleibt offen, ob ein Rechtsanwalt im Einzelfall in mehreren Angelegenheiten tätig wird, wenn er von mehreren Adhäsionsklägern jeweils aufgrund eines eigenständigen Lebenssachverhalts mit der Durchsetzung ihrer jeweiligen vermögensrechtlichen Ansprüche gegen die Angeklagten beauftragt und ihnen zu diesem Zweck vom Gericht beigeordnet worden ist.

Leitsatz des Gerichts

FamFG §§ 113 Abs. 1, 117; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1; VV RVG Nr. 3200, 3201

Notwendigkeit des Zurückweisungsantrags vor Eingang der Beschwerdebegründung in Familienstreitsachen

OLG Koblenz, Beschluss vom 22.11.2013 - 13 WF 1058/13

Fundstelle: RVGreport 2014, 355 f.

In einer Familienstreitsache besteht für den Beschwerdegegner im Normalfall vor dem Eingang der Beschwerdebegründung kein Anlass, durch seinen Verfahrensbevollmächtigten einen Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels zu stellen. Endet das Beschwerdeverfahren vor Eingang einer Beschwerdebegründung, hat der zur Kostentragung verpflichtete Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner nur eine 1,1 Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 RVG-VV als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO) zu erstatten, auch wenn bereits schriftsätzlich Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde gestellt wurde.

Leitsatz des Gerichts

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