RVG VV Vorbem. 3 Abs. 3; RVG § 60

Terminsgebühr für Besprechung in Verfahren ohne vorgeschriebene mündliche Verhandlung auch in Altfällen

VG Berlin, Beschluss vom 05.06.2014 - 14 KE 54.13, 3 L 1011.12

Fundstelle: AGS 2014, S. 328 f.

1.

Eine Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV fällt, obwohl in dem zugrunde liegenden Verfahren weder eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben, noch eine solche ausnahmsweise anberaumt worden war, auch dann an, wenn es zu (außergerichtlichen telefonischen) Besprechungen unter Mitwirkung des Rechtsanwalts gekommen ist.

2.

Diese Regelung gilt auch in den Fällen, in denen dem Anwalt der Auftrag vor dem 01.08.2013 erteilt worden ist.

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

ZPO §§ 91 Abs. 2 Satz l, 103; BGB § 242

Mehrkosten durch mehrere, zeitlich gestaffelte Prozesse

BGH, Beschluss vom 20.05.2014 - VI ZB 9/13

Fundstelle: RVGreport 2014, S. 315 ff.

  1. Ein Kostenfestsetzungsverlangen kann als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein, wenn der Antragsteller die Festsetzung von Mehrkosten beantragt, die darauf beruhen, dass mehrere von demselben Prozessbevollmächtigten vertretene Antragsteller in engem zeitlichem Zusammenhang mit weitgehend gleichlautenden Antragsbegründungen aus einem weitgehend identischen Lebenssachverhalt ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen gegen denselben Antragsgegner vorgegangen sind.

  2. Ein Kostenfestsetzungsverlangen ist nicht als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, wenn die von demselben Prozessbevollmächtigten vertretenen Antragsteller den Antragsgegner zeitlich gestaffelt in Anspruch nehmen und ihr Vorgehen dazu bestimmt und geeignet ist, das Prozessrisiko insgesamt zu reduzieren.

  3. Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts gelten unabhängig von den konkreten Umständen stets als zweckentsprechend verursachte Kosten (§ 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO).

Leitsatz des Gerichts

RVG §§ 15, 22; VV RVG Nr. 2300

Geschäftsgebühr bei nur teilweiser außergerichtlicher Erfüllung der Forderung und Klageauftrag für den noch offenen Teil der Forderung

BGH, Urteil vom 20.05.2014 - VI ZR 396/13

Fundstelle: RVGreport 2014, S. 391 ff.

Ein Rechtsanwalt kann die Gebühr gem. Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) auch dann nur einmal aus dem Gesamtgegenstandswert und nicht zweimal aus (dann niedrigeren) Teilgegenstandswerten verlangen, wenn die von ihm für seinen Mandanten geltend gemachte Forderung außergerichtlich nur teilweise erfüllt wird und ihm deshalb für den noch offenen Teil der Forderung Klageauftrag erteilt wird.

Leitsatz des Gerichts

ZPO §§ 104, 106 Abs. 1; BGB § 398

Berücksichtigung materiell-rechtlicher Einwendungen im Kostenfestsetzungsverfahren

BGH, Beschluss vom 14.05.2014 - XII ZB 539/11

Fundstelle: RVGreport 2014, S. 318 f.

Materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Kostenerstattungsanspruch können nur dann im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen feststehen, weil sie unstreitig sind oder vom Rechtspfleger im Festsetzungsverfahren ohne Schwierigkeiten aus den Akten ermittelt werden können.

Leitsatz des Gerichts

RVG §§ 7 I, 9, 11, 15 I, II, 22; RVG VV Nr. 3200, 1008

Anwaltsgebühr bei zeitlich versetzt erteilten Klageaufträgen

BGH, Urteil vom 08.05.2014 - IX ZR 219/13

Fundstelle: NJW 2014, S. 2126 ff.

Beauftragen Gesellschafter eines geschlossenen Immobilienfonds einen Rechtsanwalt, den Initiator gemeinsam zu verklagen, um Schadensersatzansprüche wegen Prospekthaftung geltend zu machen, kann gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit gegeben sein, auch wenn die Klageaufträge einzeln und zeitlich versetzt erteilt werden. Entsprechendes gilt, wenn die Gesellschafter den Anwalt nacheinander beauftragen, gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil Berufung einzulegen.

Leitsatz des Gerichts

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