StPO § 464 a; ZPO § 91

Kostenerstattung beim Zusammentreffen von Wahl- und Pflichtverteidigung

OLG Hamm, Beschluss vom 24.07.2014 - 1 Ws 305/14

Fundstelle: RVGreport 2015, S. 29 f.

Bei einem Zusammentreffen von Wahl- und Pflichtverteidigung sind wegen §§ 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO, 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO grundsätzlich auch insgesamt nur die Kosten für einen Verteidiger erstattungsfähig. Hat das Gericht aber neben einem vorhandenen Wahlverteidiger einen Pflichtverteidiger zur Sicherung eines reibungslosen Verfahrensablaufs bestellt und wurde dies nicht wegen des Verhaltens des Angeklagten oder des Wahlverteidigers erforderlich, sind die Wahlverteidigerkosten in voller Höhe zu erstatten.

Leitsatz des Gerichts

ZPO § 407 a Abs. 2 Satz 2; JVEG § 8a Abs. 4

Folgen der erheblichen Überschreitung des Kostenvorschusses durch den Sachverständigen

OLG Hamm, Beschluss vom 24.07.2014 - 24 U 220/12

Fundstelle: RVGreport 2015, S. 237 ff.

  1. Übersteigt die vom Sachverständigen geltend gemachte Vergütung den von den Parteien angeforderten Kostenvorschuss erheblich, d. h. um mehr als 20 % (hier: 2.000 € Vorschuss, später knapp 9.000 € geltend gemacht), und weist der Sachverständige darauf unter Verstoß gegen § 407 a Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht rechtzeitig hin, ist seine Vergütung nach dem eindeutigen Wortlaut von § 8 a Abs. 4 JVEG und der eindeutigen Gesetzesbegründung ((vgl. BT-Drucks. 17/11471 (neu), s. 260 linke Spalte)) auf den Betrag des Vorschusses zu kappen.

  2. Angesichts dieser neuen gesetzlichen Regelung besteht kein Anlass dazu, den Vorschussbetrag -was nach altem Recht teilweise gemacht wurde - zu erhöhen.

Leitsatz des Gerichts

Leitsatz des Verfassers des RVGReports

RVG §§ 10, 7 Abs. 2; RVG VV Nr. 1008

Vergütungsberechnung bei mehreren Auftraggebern

AG Kerpen, Urteil vom 17.07.2014 - 102 C 93/14

Fundstelle: AGS 2014, S. 375 f.

Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber, so kann er seine Vergütung nur verlangen, wenn er jedem einzelnen Auftraggeber eine auf ihn lautende Rechnung über den von ihm nach § 7 Abs. 2 RVG geschuldeten Betrag übermittelt. Die Erteilung einer „Gesamtrechnung“ an alle Auftraggeber über den Gesamtbetrag genügt nicht den Anforderungen des § 10 RVG.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

VV RVG Nr. 3104, 3202, 3513; VV RVG Vorbem. 3 Abs. 3; RVG § 60 Abs. 1 Satz 1

Terminsgebühr für Besprechungen ohne vorgeschriebene mündliche Verhandlung; Gegenstandswert der Terminsgebühr

OVG NRW, Beschluss vom 17.07.2014 - 8 E 376/14

Fundstelle: RVGreport 2014, 393 ff.

1.

Außergerichtliche Besprechungen eines Anwalts mit der Gegenseite zur Erledigung des Verfahrens lösen auch dann eine Terminsgebühr aus, wenn für das Verfahren eine mündliche Verhandlung weder vorgeschrieben noch konkret anberaumt ist.

2.

Eine derartige Terminsgebühr kann noch anfallen, wenn nach Eintritt eines den Rechtsstreit erledigenden Ereignisses ein Gespräch mit dem Ziel einer Einigung über die Art der Verfahrensbeendigung und die Kostentragung geführt wird. Sie ist dann aber regelmäßig nur nach dem Wert der bis dahin entstandenen Kosten zu bemessen.

3.

Im Verfahren der Beschwerde gegen eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz ergab sich die Höhe der Terminsgebühr bis zum Inkrafttreten des 2. KostRMoG aus Nr. 3513 VV RVG.

Der Versuch einer Miterledigung weiterer, nicht bzw. nicht in diesem Verfahren rechtshängiger Streitpunkte kann bei der Berechnung der Terminsgebühr für eine außergerichtliche Besprechung nicht werterhöhend berücksichtigt werden.

Leitsatz des Gerichts

ZPO §§ 36, 104, 281

Kostenfestsetzung durch das fiktive Prozessgericht nach Rücknahme des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids

OLG Hamm, Beschluss vom 09.07.2014 - I-32 SA 46/14

Fundstelle: AGS 2014, S. 536 f.

Nach Rücknahme des Antrages auf Erlass des Mahnbescheides vor dem Mahngericht ist für die Kostenfestsetzung nicht das Mahngericht, sondern dasjenige Gericht zuständig, welches im Falle eines streitigen Verfahrens über die geltend gemachten Ansprüche zu befinden hätte.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

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