RVG § 15

Dieselbe Angelegenheit bei Anspruch auf Zeugnis und Abänderung des Zeugnisses

LG Frankfurt/Main, Urteil vom29.08.2014 - 2-01 S 75/13

Fundstelle: AGS 2014, S. 510 f.

1.

Wird der Rechtsanwalt beauftragt, ein qualifiziertes Zeugnis einzufordern, und entspricht das daraufhin vom Arbeitgeber erstellte Zeugnis nicht den Erwartungen, stellt die - weitergehende - Tätigkeit auf Berichtigung / Abänderung des Zeugnisses keine neue Angelegenheit dar. Es handelt sich um dieselbe Angelegenheit i. S. d. § 15 Abs. 2 RVG.

2.

Der Auftrag auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses wird nicht bereits durch ein Arbeitszeugnis mit einem beliebigen Inhalt erfüllt, sondern erst dann, wenn ein inhaltlich wahres Arbeitszeugnis erstellt wird.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

RVG §§ 3 a I 1, II, 4 b; BGB §§ 280, 812 I 1

Vergütungsvereinbarung für familienrechtliche Tätigkeit

OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.08.2014 - 2 U 2/14

Fundstelle: NJW 2015, S. 418 ff.

1.

Das Textformerfordernis nach § 3 a I 1 RVG hat einerseits eine Schutz- und Warnfunktion für den Mandanten. Andererseits erleichtert es dem Rechtsanwalt, den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung nachzuweisen. Diese Funktionen kann die Vergütungsvereinbarung nur dann erfüllen, wenn sie ausreichend bestimmt ist. Bei einer Vergütungsvereinbarung muss eindeutig feststehen, für welche Tätigkeiten der Auftraggeber eine höhere als die gesetzliche Vergütung zahlen soll. Eine pauschale Bezeichnung der anwaltlichen Tätigkeit lässt nicht den Schluss zu, dass die Vergütungsvereinbarung ohne jede zeitliche Beschränkung auch für alle zukünftigen Mandate gelten soll.

2.

Zur Angemessenheit eines Stundensatzes von 300 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer für die anwaltliche Tätigkeit, § 3 a II RVG.

3.

Die Abrechnung eines anwaltlichen Zeithonorars im 15-Minuten-Takt erfordert eine entsprechende Vereinbarung.

Leitsatz des Gerichts

ZPO § 104 Abs. 2 Satz 3

Erstattungsfähigkeit der Umsatzsteuer bei möglicherweise teilweiser Vorsteuerabzugsberechtigung

OLG Hamm, Beschluss vom 15.08.2014 - 25 W 10/14

Fundstelle: RVGreport 2015, S. 25 f.

1.

Die Richtigkeit einer im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO vom Erstattungsberechtigten abgegebenen Erklärung, er könne die Umsatzsteuer nicht zum Vorsteuerabzug verwenden, kann ausnahmsweise nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Erklärung offensichtlich und zweifelsfrei unrichtig ist.5

2.

Der Erstattungspflichtige kann die Richtigkeit der Erklärung durch Gegenbeweis entkräften. Dieser Gegenbeweis ist jedoch dann nicht geführt, wenn die Vorsteuern zwar teilweise abzuziehen sind, deren Höhe jedoch den aktuellen Verhältnissen im Besteuerungszeitraum entsprechen und späteren Abänderungen oder Berichtigungen unterliegen.

Leitsatz des Verfassers des RVGReports

GKG § 45 Abs. 1 Satz 2

Unechter Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung

BAG, Beschluss vom 13.08.2014 - 2 AZR 871/12

Fundstelle: RVGreport 2015, S. 117 ff.

Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG wird ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch mit dem Hauptanspruch nur zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht oder ein Vergleich geschlossen wird. Dies gilt auch für einen Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung, der einen unechten Hilfsantrag darstellt. Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Streitwert gilt diesbezüglich gem. § 32 Abs. 1 RVG auch für die Rechtsanwaltsgebühren, da die für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Gegenstände und die Gegenstände der anwaltlichen Tätigkeit nicht auseinanderfallen.

Leitsatz des Verfassers RVGreports

RVG VV Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3104; FamFG § 221 Abs. 1

Keine Terminsgebühr bei Entscheidung des Familiengerichts ohne Durchführung eines Erörterungstermins

OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.07.2014 - 11 WF 965/14

Fundstelle: RVGreport 2015, S. 105 f.

Die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV-RVG entsteht im Versorgungsausgleichsverfahren nicht, wenn das Familiengericht ohne Durchführung eines Erörterungstermins entscheidet, da § 221 Abs. 1 FamFG eine mündliche Verhandlung nicht vorschreibt.

Leitsatz des Gerichts

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