StGB §§ 13 I, 263, 291; RVG § 4 a II Nr. 1

Mandantenaufklärung vor Erfolgshonorarvereinbarung

BGH, Urteil vom 25.09.2014 - 4 StR 586/13

Fundstelle: NJW 2014, S. 3669 ff.

§ 4 a II Nr. 1 RVG begründet kraft Gesetzes eine Garantenstellung des Rechtsanwalts, der vor Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung seinen Mandanten über die voraussichtliche gesetzliche Vergütung aufzuklären hat.

Leitsatz des Gerichts

VV RVG Nr. 4100

Verhältnis Grundgebühr / Verfahrensgebühr nach dem 2. KostRMoG

LG Oldenburg, Beschluss vom 22.09.2014 - 5 Qs 304/14

Fundstelle: RVGreport 2014, S. 470

Die Grundgebühr entsteht grds. immer neben der Verfahrensgebühr. Sie deckt den zusätzlichen Aufwand für die erstmalige Einarbeitung in den Fall ab.

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

ZPO § 91; RVG VV Nr. 3100

Keine Erstattung der Anwaltskosten bei angekündigter Klagerücknahme

AG Dortmund, Beschluss vom 12.09.2014 - 426 C 1293/14

Fundstelle: AGS 2014, S. 492

Erklärt der Kläger gegenüber dem Beklagten vor Zustellung der Klage, dass die Klage irrtümlich eingereicht sei und umgehend zurückgenommen werde, sind die Kosten eines hiernach vom Beklagten beauftragten Anwalts nicht erstattungsfähig, wenn die Klage entsprechend der Ankündigung umgehend zurückgenommen wird.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

FamGKG § 38

Wert eines Stufenantrags

OLG Hamm, Beschluss vom 05.09.2014 - II-6 WF 93/14

Fundstelle: AGS 2014, S. 523 f.

 

Maßgeblich für den Streitwert des Stufenantrags sind die Vorstellungen des Antragstellers zur Höhe des Leistungsanspruchs bei Einleitung des Verfahrens; dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller zunächst nicht dazu aufgefordert wird, sich zu diesen Vorstellungen zu äußern und dies erst nach Abschluss des Verfahrens nachholt.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

RVG § 15 a Abs. 1; RVG VV Vorbem. 3 Abs. 5, Anm. zu Nr. 3305

Abrechnung bei mehrfacher Anrechnung

OLG Hamm, Beschluss vom 02.09.2014 - 25 W 135/14

Fundstelle: AGS 2014, S. 453 f.

Ist eine Gebühr anzurechnen, auf die ihrerseits wiederum eine vorangegangene Gebühr anzurechnen ist, dann ist nicht nur der nach Anrechnung verbleibende Restbetrag dieser Gebühr anzurechnen, sondern der volle Gebührenbetrag vor Anrechnung.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

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