BGB § 305c I, II; ARB § 5 III Buchst. h; ZPO §§ 92 I, 269 III 2; ArbGG § 57 II

Deckungsschutz für Anwaltskosten bei Mehrvergleich

AG Kassel, Urteil vom 08.01.2015-414 C 5614/13

Fundstelle: NJW 2015, S. 2985

 

Eine Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Rechtsschutzversicherung, wonach die Kosten eines Vergleichs für Forderungen nicht übernommen werden, die selbst nicht streitig waren, ist überraschend im Sinne von § 305 c I BGB, denn sie führt dazu, dass der Versicherungsnehmer möglicherweise einen Teil der Kosten eines Vergleichs selbst zu tragen hat, obwohl es häufig sachdienlich und allgemein üblich ist, im Rahmen eines Vergleichs auch nicht rechtshängige Streitpunkte mitzuerledigen, was vielfach erst die Grundlage für die Einigung über den rechtshängigen Anspruch schafft.

Leitsatz der Redaktion der NJW

 

GKG §§ 42 Abs. 2, 48 Abs. 1; ZPO § 3

Streitwert bei mehreren Abmahnungen

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.12.2014 - 17 Ta (Kost) 6128/14

Fundstelle: RVGreport 2015, S. 231 f.

  1. Der Streit über eine Abmahnung ist regelmäßig mit einer Bruttomonatsvergütung zu berechnen. Ob gleiche oder ähnliche Pflichtenverstöße abgemahnt wurden, ist dabei ohne Belang.

  2. Mehrere in einem Verfahren angegriffene Abmahnungen werden höchstens mit dem Vierteljahresverdienst bewertet.

Leitsatz des Gerichts

RVG VV Vorbem. 3 Abs. 4 Satz 1; RVG VV Nr. 3100; RVG § 15 a Abs. 2

Keine Anrechnung vorgerichtlicher Kosten aus einer Vergütungsvereinbarung auf die Verfahrensgebühr bei Anerkenntnis

OLG Hamburg, Beschluss vom 16.12.2014 - 8 W 131/14

Fundstelle: RVGreport 2015, S. 150 ff.

  1. Eine Anrechnung auf die Verfahrensgebühr gem. Vorbem. 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG kommt nicht in Betracht, wenn im Verhältnis zwischen der erstattungsberechtigten Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten keine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG entstanden ist, sondern die Partei mit ihrem Prozessbevollmächtigten eine Vergütungsvereinbarung getroffen hat.
  2. Die erstattungspflichtige Gegenpartei kann sich gem. § 15 a Abs. 2 RVG auch dann nicht auf die Anrechnung berufen, wenn sie die vorgerichtlichen Kosten in Kenntnis der Vergütungsvereinbarung anerkannt hat.

Leitsatz des Verfassers RVGReport

FamGKG § 50; FamFG §§ 217, 221 ff.

Verfahrenswert in Anpassungsverfahren nach §§ 33, 34 VersAusglG

OLG Hamm, Beschluss vom 09.12.2014 - 2 WF 192/14

Fundstelle: AGS 2015, S. 137 f.

Der Verfahrenswert eines Anpassungsverfahrens nach den §§ 33, 34 VersAusglG richtet sich nach § 50 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. FamGKG und ist mit 20 % des dreifachen Nettoeinkommens beider Ehegatten zu bewerten.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

RVG §§ 8 I, 15 V 1 u. 2

Kein neuer Gebührenanspruch des Anwalts nach zweijähriger Verfahrensunterbrechung

VGH München, Beschluss vom 08.12.2014 - 15 M 14.2529

Funstelle: NJW 2015, S. 648 f.

Mangels „Erledigung des Auftrags“ im Sinne von § 15 V 2 RVG entsteht für den Rechtsanwalt kein erneuter Gebührenanspruch, wenn ein gerichtliches Verfahren fortgeführt wird, das seit mehr als zwei Kalenderjahren geruht hat und / oder seitens des Gerichts statistisch erledigt wurde.

Leitsatz des Gerichts

Seite 85 von 359