RVG VV Nr. 2300; RVG VV Vorbem. 2.3

Geschäftsgebühr für Prüfung eines Vertragsentwurfs

LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 12.05.2015 - 6 S 112/15

Fundstelle: RVGreport 2015, S. 306 f.

Auch die anwaltliche Prüfung eines notariellen Vertragsentwurfs kann die Geschäftsgebühr auslösen.

Leitsatz des Gerichts

GG Art. 3 I, 19 IV, 20 I, III; BerHG §§ 1 I Nr. 2, 3 II, 5

Förmliche Entscheidung bei Ablehnung eines Beratungshilfeantrags

BVerfG (1 . Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 29.04.2015 – 1 BvR 1849/11

Fundstelle: NJW 2015, S. 2322 f.

 

  1. Wird einem Antrag auf anwaltliche Beratung nach dem Beratungshilfegesetz nicht in vollem Umfang entsprochen, muss hierüber grundsätzlich förmlich entschieden werden.2
  2. Der Begriff der Zumutbarkeit in § 1 I Nr. 2 BerHG wird überdehnt, wenn ein Rechtsuchender für das Widerspruchsverfahren zur Beratung an dieselbe Behörde verwiesen wird, gegen die er sich mit dem Widerspruch richtet (im Anschluss an BVerfG [2. Kammer des Ersten Senats], NJW 2009, 3417; NJW 2009, 3420).


Leitsatz der Redaktion der NJW

 

FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 121 Abs. 2

Beiordnung im vereinfachten Unterhaltsverfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.04.2015 - 13 WF 85/15

Fundstelle: AGS 2015, S. 409 f.

 

Im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger spricht eine generelle Vermutung dafür, dass der auf Verfahrenskostenhilfe angewiesene Antragsgegner ohne anwaltliche Hilfe nicht in der Lage sein werde, seine Verfahrensrechte sachgemäß und wirksam wahrzunehmen. Die eingeführten Formulare verweisen den Antragsgegner zu Recht auf die dringende Notwendigkeit fachkundiger Beratung.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

ZPO §§ 114 ff., 567

Aufhebung der Verfahrenskostenhilfebewilligung; Nachreichung der versäumten Erklärungen oder Belege im Beschwerdeverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 25.04.2014 - II-2 WF 44/14

Fundstelle: AGS 2015, S. 192 ff.

Wird die Verfahrenskostenhilfebewilligung deswegen aufgehoben, weil der Beteiligte erstinstanzlich eine Erklärung nicht abgegeben oder Belege nicht vorgelegt hat, und reicht der Beteiligte nach Aufhebung der Bewilligung die versäumte Erklärung oder fehlende Belege nach, so sind diese im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen; auf eine hinreichende Entschuldigung kommt es nicht an.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

RVG VV Nr. 1010

Anfall der Zusatzgebühr bei Ortstermin des gerichtlich bestellten Sachverständigen

LG Ravensburg, Beschluss vom 15.04.2015 - 6 O 346/13

Fundstelle: RVGreport 2015, S. 340 ff.

 

Der von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumte Ortstermin stellt einen gerichtlichen Termin i. S. v. Nr. 1010 VV RVG dar und ist bei Hinzutreten der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen geeignet, die Zusatzgebühr auszulösen.

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

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