GKG § 49a; WEG § 12

Klage auf Zustimmung zur Eigentumswohnungsveräußerung

OLG Hamm, Beschluss vom 14.04.2015 - 1-15 Wx 112/15

Fundstelle: AGS 2015, S. 577

In einem Rechtsstreit auf Zustimmung des Verwalters einer WEG-Anlage zu einer beabsichtigten Veräußerung des Wohnungseigentums entspricht das Interesse desKlägers an der Veräußerung dem vereinbarten Kaufpreis. Demgegenüber verfolgen die beklagten Wohnungseigentümer das Interesse, dass die Veräußerung an den Vertragspartner des Klägers unterbleibt. Damit deckt sich ihr Interesse mit dem Verkaufsinteresse, so dass das Einzelinteressedes Klägers maßgebend ist.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

RVG § 11; RVG VV Nr. 3335

Festsetzung der Vergütung für ein PKH-Verfahren gegen den eigenen Auftraggeber; zuständiges Gericht

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.04.2015 - 4 KO 1214/14

Fundstelle: RVGreport 2015, S. 335 ff.

 

  1. Die Vergütung für die Vertretung des Auftraggebers im Prozesskostenhilfe-Bewilligungsverfahren gehört auch dann zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens, wenn sich dem kein Rechtsstreit in der Hauptsache anschließt. Folglich kann die hierfür entstandene gesetzliche Vergütung gegen den Auftraggeber gem. § 11 RVG festgesetzt werden.
  2. Das für die Vergütungsfestsetzung zuständige Gericht des ersten Rechtszuges ist dasjenige, bei dem der Prozesskostenhilfe-Antrag eingereicht und bearbeitet wurde.

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

RVG § 43; BGB § 305c

Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs in der Strafprozessvollmacht

OLG Nürnberg, Beschluss vom 25.03.2015-2 Ws 426/14

Fundstelle: RVGreport 2015, S. 256 f.

Die Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs des Beschuldigten gegen die Staatskasse an seinen Verteidiger ist gem. § 305c BGB unwirksam, wenn sie in der formularmäßig ausgestalteten Vollmachtsurkunde „erklärt“ (also ein Angebot auf Abschluss eines Abtretungsvertrags abgegeben) wird, ohne dass in der Überschrift oder sonst in hervorgehobener Weise ein deutlicher Hinweis hierauf erfolgt.

Leitsatz des Gerichts

FamGKG § 43 Abs. 1 u. 2

Verfahrenswert einer Ehesache; Berücksichtigung auch von Schonvermögen

OLG Hamm, Beschluss vom 13.03.2015 - II-13 WF 19/15

Fundstelle: AGS 2016, S. 122 f.

 

 

1.    Bei der Festsetzung des Verfahrenswertes für die Ehesache sind sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalls in den Verfahrenswert einzubeziehen, insbesondere auch das Vermögen der Ehegatten.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

2.    Auch Vermögenswerte, die zum Schonvermögen i. S. v. § 115 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 90 Abs. 2, Abs. 3 SGB XII gehören, sind zu berücksichtigen.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

3.    Vermögen ist nach Abzug eines Freibetrags von 30.000,00 EUR je Ehegatten mit 5 % zu bewerten.

Leitsatz des Verfassers des RVG-Reports

 

GKG § 52 Abs. 1

Streit über das Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.03.2015 - 14 E 214/15

Fundstelle: AGS 2015, S. 232 f.

Der Streitwert in einem Rechtsstreit um das Bestehen einer berufseröffnenden Prüfung wie dem zweiten juristischen Staatsexamen bemisst sich nicht nach den erwarteten Verdienstmöglichkeiten, sondern ist mit 15.000,00 EUR zu bewerten.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

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