GKG KostVerz. Nr. 9003

Akteneinsicht durch Übersendung der Akten an den Rechtsanwalt durch externen Postdienstleister

OLG Bamberg, Beschluss vom 05.03.2015- 1 Ws 87/15

Fundstelle: RVGreport 2015, S. 235

Die Aktenversendungspauschale fällt auch nach der durch das am 01.08.2013 in Kraft getretene 2. KostRMoG vom 23.07.2013 (BGBl. I, S. 2586) erfolgten Neufassung des Auslagentatbestandes der Nr. 9003 KV-GKG an, wenn auf Ersuchen eines Rechtsanwalts die Akten zum Zwecke der Gewährung von Akteneinsicht durch Inanspruchnahme eines externen Postdienstleisters an das Gerichtsfach des Rechtsanwalts bei einem auswärtigen Gericht übersandt werden.

Leitsatz des Gerichts

RVG §§ 15 II, 44; BerHG §§ 2 II, 6 I; RVG VV Nr. 2508

Beratungshilfe für Trennung und Scheidung

OLG München, Beschluss vom 26.02.2015 - 11 WF 1738/14

Fundstelle: NJW 2015, S. 2435 f.

 

 

  1. Im Falle einer anwaltlichen Beratung nach dem Beratungshilfegesetz (BerHG) in Familiensachen für den Bereich „Trennung und Scheidung“ können bis zu vier nach den
    §§ 2 II, 6 I BerHG, § 44 RVG in Verbindung mit Nr. 2500 ff. VV-RVG abrechenbare gebührenrechtliche „Angelegenheiten“ im Sinne von § 15 II RVG vorliegen.4
  2. Es sind dies die Komplexe:

-   Scheidung an sich;

-   persönliches Verhältnis zu den Kindern (Personensorge, Umgangsrecht);

-   Fragen betreffend Ehewohnung und Hausrat sowie

-   finanzielle Auswirkungen von Trennung und Scheidung

(Unterhalt, Güterrecht, Vermögensauseinandersetzung).

3.  Der Senat folgt insoweit uneingeschränkt der jüngsten Rechtsprechung zahlreicher anderer Oberlandesgerichte (zuletzt etwa OLG Frankfurt a. M., NJW-RR 2014, 1351 mwN).

Leitsatz des Gerichts

 

RVG VV Nr. 1000

Einigungsgebühr bei Antragsrücknahme gegen Verzicht auf Kostenerstattung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.02.2015 - 6 WF 22/15

Fundstelle: AGS 2015, S. 168

In Fällen, in denen ein verfahrensleitender Antrag zurückgenommen wird und der Antragsgegner auf Kostenerstattung verzichtet, entsteht eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV. Das Zustandekommen der entsprechenden Vereinbarung kann durch Vorlage der Schriftsätze der Verfahrensbevollmächtigten glaubhaft gemacht werden.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

ZPO §§ 114, 117 Abs. 4, 120a Abs. 1

PKH-Belege sind sortiert mit entsprechenden Belegnummern einzureichen

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.02.2015 - 5 Ta 25/15

Fundstelle: RVGreport 2016, S. 34 f.

Es kann von einer um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei jedenfalls dann, wenn es sich um eine Vielzahl von Belegen handelt (Anlagenkonvolut), erwartet werden, dass sie dem Gericht zum Nachweis ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse die Belege sortiert und unter Verwendung von im Antragsformular eingetragenen Belegnummern vorlegt. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich durch eine unsortierte Vielzahl von Belegen durchzuarbeiten und zu versuchen, die dort belegten Beträge den Eintragungen in dem PKH-Formular zuzuordnen und auf ihre Relevanz für das PKH-Bewilligungsverfahren in Abgrenzung zu den Voraussetzungen eines etwaigen Abänderungsverfahrens gem. § 120 a Abs. 1 ZPO hin zu überprüfen.


Leitsatz des Gerichts

ZPO §§ 3, 9; GKG § 67 Abs. 1

Antrag auf Feststellung des Fortbestands eines Krankentagegeldversicherungsvertrags

OLG Nürnberg, Beschluss vom 10.02.2015 - 8 W 189/15

Fundstelle: AGS 2015, S. 228 f.

Der Streitwert eines auf Feststellung gerichteten Antrags, der ausschließlich das Fortbestehen eines Krankentagegeldversicherungsvertrags zum Gegenstand hat, nicht aber eine in die Zukunft gerichtete Leistungspflicht des Versicherers, beträgt das Dreieinhalbfache der Jahresprämie abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20 %.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

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