BGB §§ 677, 683, 670; RVG VV Nr. 2300

Kosten für Abschlussschreiben

BGH, Urteil vom 22.01.2015 - I ZR 59/14

Fundstelle: AGS 2015, S. 358 ff.

 

  1. Ein Anspruch auf Kostenerstattung für ein Abschlussschreiben setzt voraus, dass der Gläubiger vor dessen Übersendung eine angemessene Wartefrist von mindestens zwei Wochen nach Zustellung des Urteils, durch das die einstweilige Verfügung erlassen oder bestätigt worden ist, an den Schuldner abgewartet hat.
  2. Um die Kostenfolge des § 93 ZPO im Hauptsacheverfahren zu vermeiden, muss der Gläubiger dem Schuldner außerdem eine Erklärungsfrist von im Regelfall mindestens zwei Wochen für die Prüfung einräumen, ob er die Abschlusserklärung abgeben will, wobei die Summe aus Warte- und Erklärungsfrist nicht kürzer als die Berufungsfrist (§ 517 ZPO) sein darf.
  3. Eine dem Schuldner gesetzte zu kurze Erklärungsfrist setzt eine angemessene Erklärungsfrist in Gang; der Kostenerstattungsanspruch des Gläubigers für das Abschlussschreiben bleibt davon unberührt.3
  4. Ein Abschlussschreiben ist im Regelfall mit einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV zu vergüten.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

RVG VV Nr. 4102

Täter-Opfer-Ausgleichsgespräche

LG Saarbrücken, Beschluss vom 22.01.2015 - 3 KLs 3/14

Fundstelle: RVGreport 2015, S. 183 f.

  1. Für das Entstehen der Terminsgebühr Nr. 4102 Ziff. 4 VV RVG genügt zum einen die Besprechung eines Täter-Opfer-Ausgleichs (TOA) durch die Verfahrensbeteiligten, sei es nun in einem streitigen oder einvernehmlichen Gespräch. Der ursprüngliche Zweck eines Treffens ist nicht entscheidend, insoweit ist auch ein ,,Spontan-Termin“ möglich.
  2. Die Gebühr Nr. 4102 Ziff. 4 VV RVG honoriert keine Anbahnungs- oder Sondierungsgespräche im Rahmen des TOA. Diese werden durch die allgemeine Verfahrensgebühr abgegolten.

Leitsatz des Gerichts

RVG VV Nrn. 3104, 3105

Volle Terminsgebühr trotz Säumnis des Gegners

OLG Jena, Beschluss vom 19.01.2015 - 1 W 18/15

Fundstelle: AGS 2015, S. 323 ff.

 

 

Eine volle Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV fällt auch dann an, wenn das Gericht in einem Termin, in dem eine Partei nicht erschienen ist, mit dem Prozessbevollmächtigten der Gegenpartei die Sach- und Rechtslage erörtert. Zur Glaubhaftmachung genügt die anwaltliche Versicherung.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

BGB §§ 249 ff.; ZPO §§ 280 Abs. 1, 287; RVG § 3a

Erstattungsfähige vorprozessuale Anwaltskosten in Form anwaltlichen Zeithonorars

BGH, Urteil vom 16.01.2015 – IX ZR 197/14

Fundstelle: RVGreport 2015, S. 384 f.

 

Vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten in Form anwaltlichen Zeithonorars können als Schaden grds. bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren erstattet verlangt werden, weitergehende Kosten nur in besonderen Ausnahmefällen, wenn der Geschädigte dies nach den besonderen Umständen des Einzelfalls für erforderlich und zweckmäßig halten durfte, wofür er darlegungspflichtig ist.

Leitsatz des Gerichts

FamGKG §§ 35, 48 Abs. 1; BGB §§ 745 Abs. 2, 1361 b Abs. 3 S. 2

Verfahrenswerte bei Zahlung einer Nutzungsentschädigung für Ehewohnung und sonstiges Miteigentum

OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.01.2015 - 10 WF 158/14

Fundstelle: AGS 2015, S. 183 f.

  1. Der Wert eines Antrags auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Ehewohnung während der Trennung richtet sich nach § 48 Abs. 1, 1. Alt. FamGKG. Der verlangte Betrag ist insoweit unerheblich.

  2. Besondere Umstände - hier teure Wohnung und hohe Rückstände - können allerdings dazu führen, den Regelwert nach § 48 Abs. 3 FamGKG anzuheben.

  3. Wird die Überlassung eines Grundstücks verlangt, das nicht zur Ehewohnung gehört, liegt keine Ehewohnungssache vor, so dass in diesem Fall der volle verlangte Zahlbetrag maßgebend ist.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

Seite 84 von 359