RVG VV Vorbem. 3 Abs. 3; Nr. 3104

Terminsgebühr für außergerichtliche Besprechung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom13.11.2014 - 13 E 1201/14

Fundstelle: AGS 2015, S. 65 f.

Nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV entsteht eine Terminsgebühr auch für die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind. Andere Gespräche als solche zur Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens lösen eine Terminsgebühr nicht aus.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

RVG § 23 a Abs. 1

Gegenstandswertfestsetzung für das PKH-Beschwerdeverfahren bei Einbürgerung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.10.2014 - 19 E 612/14

Fundstelle: AGS 2015, S. 34

Nach § 23 a Abs. 1 Hs. 1 RVG bestimmt sich der Gegenstandswert im Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach dem für die Hauptsache maßgebenden Wert. Dieser Wert und der Wert für das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist, werden nicht zusammengerechnet (§ 23 a Abs. 2 RVG).

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

FamFG §§ 76 Abs. 1, 274 Abs. 4 Nr. 1; ZPO § 114

Verfahrenskostenhilfe nur zur Durchsetzung eigener Rechtspositionen

BGH, Beschluss vom. 22.10.2014 - XII ZB 125/14

Fundstelle: RVGreport 2015, S. 76 f.

Verfahrenskostenhilfe kann nur der bedürftige Beteiligte erhalten, der in eigenen Rechten betroffen ist. Für eine rein fremdnützige Verfahrensbeteiligung ist die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe hingegen nicht möglich.

Leitsatz des Gerichts

SGG § 73 a Abs. 1 S. 1; ZPO § 121 Abs. 3

Keine Beiordnung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.10.2014 - L 20 SO 401/14 B

Fundstelle: AGS 2015, S. 92 ff.

Die Beiordnung eines Anwalts mit der Einschränkung „zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts“ ist mangels Rechtsgrundlage unzulässig.

Leitsatz der Schriftleitung AGS

FamGKG § 51 Abs. 1; FamFG § 239

Verfahrenswert bei Abänderung von statischem auf dynamischen Unterhaltstitel

OLG Hamm, Beschluss vom 17.10.2014 - II-2 WF 184/14

Fundstelle: AGS 2015, S. 40 f.

  1. Verfolgt der Antragsteller in einem Abänderungsverfahren das Begehren, den Antragsgegner zur Zahlung von 100 % des Mindestunterhalts zu verpflichten, nachdem dieser vor Verfahrenseinleitung bereits eine Jugendamtsurkunde in statischer Form über den aktuell geschuldeten Unterhaltsbetrag hat errichten lassen, richtet sich der Verfahrenswert nach dem Interesse des Antragstellers, anstelle eines statischen über einen dynamischen Titel zu verfügen, und nicht nach dem vollen Wert des dynamischen Titels.
  2. Der Verfahrenswert kann in einem solchen Fall auf 15 % der in zwölf Monaten ab Antragseinreichung anfallenden Unterhaltsbeträge geschätzt werden.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

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