RVG § 48, 58 Abs. 2

Vergütung der beigeordneten rechtsanwaltlichen Vertretung bei nur teilweiser Bewilligung von Prozesskostenhilfe

VG München, Beschuss vom 01.12.2014 - M 24 M 14.31118

Fundstelle: AGS 2015, S. 293 ff.

  1. Wird die beantragte Prozesskostenhilfe nur teilweise bewilligt, so ist die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung nicht nach Quote zu berechnen; vielmehr erhält der Anwalt die vollen Gebühren aus dem Wert, für den Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist.
  2. Zahlungen der Gegenseite sind zunächst auf die Differenz zwischen Wahlanwaltsvergütung und PKH-Vergütung und nur im Übrigen auf die PKH-Vergütung selbst anzurechnen.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

RVG VV Nr. l000; RVG § 33; GKG § 42 Abs. 2

Vergleich über Aufhebung des Arbeitsverhältnisses nach Abmahnungsstreit

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.11.2014 - 17 Ta (Kost) 6105/14

Fundstelle: RVGreport 2015, S. 272 f.

Einigen sich die Parteien in einem Abmahnungsrechtsstreit auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, kann diese Regelung mit einem Vierteljahresverdienst bewertet werden.

Leitsatz des Gerichts


SGG § 88; RVG § 14; RVG VV Nrn. 3102, 3106
Höhe der Verfahrensgebühr bei einer Untätigkeitsklage; kein angenommenes Anerkenntnis bei Erlass des Bescheids

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.01.2015 - L 12 SO 302/14 B

Fundstelle: AGS 2015, S. 170 f.

  1. Für eine Untätigkeitsklage kommt wegen des eingeschränkten Streitgegenstandes und des unterdurchschnittlichen Arbeitsaufwandes nur eine unter der Mittelgebühr angesiedelte Gebühr in Betracht. Gegenstand ist allein die Vornahme eines Verwaltungsaktes. Gerechtfertigt ist bei einer durchschnittlichen Untätigkeitsklage der Ansatz der doppelten Mindestgebühr; das sind 80,00 EUR.

2. Die Beendigung einer Untätigkeitsklage durch den Erlass des begehrten Verwaltungsaktes ist nicht als angenommenes Anerkenntnis zu werten. Infolgedessen fällt eine Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 3 zu Nr. 3106 VV nicht an.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

GKG § 66 Abs. 5 S. 1

Unzulässigkeit eines per E-Mail eingelegten Rechtsbehelfs

BGH, Beschluss vom 24.11.2014 - IX ZB 63/14

Fundstelle: AGS 2015, S. 226

Eine per einfacher E-Mail eingelegte Erinnerung gegen den Kostenansatz genügt nicht der nach
§ 66 Abs. 5 S. 1 GKG vorgesehenen Form.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

RVG § 45 Abs. 3; RVG VV Nrn. 4100 ff.

Vertretung des Pflichtverteidigers in der Hauptverhandlung

OLG Nürnberg, Beschluss vom 13.11.2014 - 2 Ws 553/14

Fundstelle: AGS 2015, S. 29 ff.

Der Vergütungsanspruch des Verteidigers, der anstelle des verhinderten Verteidigers für einen Hauptverhandlungstermin als Verteidiger beigeordnet worden ist, beschränkt sich nicht auf die Terminsgebühren, sondern umfasst alle durch die anwaltliche Tätigkeit im Einzelfall verwirklichten Gebührentatbestände aus Teil 4 Abschnitt 1 VV.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

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