RVG § 14 Abs. 1; RVG VV Nr. 2300; GKG § 42 Abs. 3

Angemessenheit einer 1,8-Geschäftsgebühr; Gegenstandswerterhöhung durch Abfindung aus dem Sozialplan

OLG Frankfurt, Urteil vom 29.07.2015 – 12 U 34/14

Fundstelle AGS 2015, S. 562 f.

bestätigt

LG Darmstadt, Urteil vom 29.01.2014 - 19 0 463/12

Fundstelle AGS 2015, S. 561 f.

1.

Wird der Anwalt außergerichtlich umfangreich mit der Abwehr einer Kündigung beauftragt und zugleich mit dem Angebot des Arbeitgebers, gem. Sozialplan eine Abfindung zu zahlen, ist eine 1,8-Geschäftsgebühr nicht zu beanstanden.

2.

Beim Gegenstandswert einer solchen Tätigkeit ist neben dem Wert der Kündigung (dreifaches Bruttomonatseinkommen) der Wert der Abfindung hinzuzurechnen.

Leitsätze der Schriftleitung der AGS

ZPO § 3

Streitwert für ein Richterablehnungsverfahren

OLG Hamm, Beschluss v. 28.07.2015 - 32 W 9/15

Fundstelle: RVGreport 2016, S. 32

Der Streitwert für ein Ablehnungsverfahren gegen einen Richter bestimmt sich nach dem Streitwert des zugrunde liegenden Rechtsstreits.

Leitsatz des Gerichts

RVG VV Nr. 7000

Keine Dokumentenpauschale für Einscannen und Ausdrucken

LG Berlin, Beschluss vom 23.07.2015 - (537 KLs) 255 Js 381/14 (28/14)

Fundstelle: AGS 2015, S. 374

Dem Anwalt steht keine Dokumentenpauschale zu, wenn er die Akten zuerst scannt und dann ausdruckt.

Leitsatz der Schriftleitung AGS

RVG § 55; RVG VV Nrn. 4100, 4112, 4114; StPO § 140

Vergütungsanspruch bei Beiordnung des Pflichtverteidigers für einen Tag als Terminsvertreter

OLG Braunschweig, Beschluss vom 15.07.2015 - 1 Ws 103/15

Fundstelle: AGS 2016, S. 78 ff.

 

 

1.    Ist ein Pflichtverteidiger gehindert, an einem Terminstag einer mehrtägigen Hauptverhandlung teilzunehmen, ist für diesen Tag die Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts als Terminsvertreter zulässig.

 

2.    Durch die Beiordnung des Terminsvertreters entsteht für diesen kein eigenständiges öffentlich-rechtliches Beiordnungsverhältnis. Stattdessen ist für den Pflichtverteidiger und den Terminsvertreter ein einheitliches Pflichtverteidigermandat abzurechnen.

 

3.    Dem Terminsvertreter stehen keine Gebühren zu, wenn diese bereits vom Pflichtverteidiger abgerechnet wurden.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

RVG VV Nr. 7000; RVG § 17 Nr. 10

Gesonderte Berechnung der Dokumentenpauschale im vorbereitenden und im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren

OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.06.2015 - 2 Ws 10/15

Fundstelle: AGS 2015, S. 383 ff.

 

 

Die Dokumentenpauschale der Nr. 7000 VV ist im vorbereitenden und im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren gesondert zu berechnen.

Leitsatz der Schriftleitung dre AGS

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