FamFG §§ 78, 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 121

Beiordnung nach Anwaltswechsel

OLG Hamm, Beschluss v. 20.10.2015 - 2 WF 146/15

Fundstelle: AGS 2016, S. 137 ff.

 

 

1.    Ein triftiger Grund für den Wechsel des im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts ist dann glaubhaft gemacht, wenn der Beteiligte seinem bisherigen Verfahrensbevollmächtigten vorwirft, ihn zu wahrheitswidrigen Angaben im Rahmen einer gerichtlichen Anhörung gedrängt zu haben.

 

2.    Bei Vorliegen eines triftigen Grundes für einen Wechsel des beigeordneten Rechtsanwalts darf die Beiordnung des neuen Rechtsanwalts nicht mit der Beschränkung erfolgen, dass der Landeskasse durch die Beiordnung keine Mehrkosten entstehen dürfen.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

GG Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 1 und 3; BerHG § 1 Abs. 1

Keine pauschale Verweisung auf die Beratungspflicht der den Bescheid erlassenden Behörde

BVerfG, Beschluss vom 07.10.2015 - 1 BvR 1962/11

Fundstelle: RVGreport 2016, S. 78 f.

1.

Die Gewährung von Beratungshilfe darf nur versagt werden, wenn Bemittelte wegen ausreichender Selbsthilfemöglichkeit die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe vernünftiger Weise nicht in Betracht ziehen würden.

2.

Die pauschale Verweisung auf die Beratungspflicht der den Bescheid erlassenden Behörde stellt keine zumutbare Möglichkeit der Selbsthilfe dar und verletzt das Gebot der Rechtswahrnehmungsgleichheit.

3.

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass regelmäßig nicht bereits die bloße Erhebung des Widerspruchs zur begehrten Änderung der angefochten Verfügung führt, sondern erst dessen sorgfältige Begründung.

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

BGB §§ 280 Abs. 2, 286; RVG VV a. F. Nr. 2300, 2302

Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten bei einfach gelagertem Fall

BGH, Urteil vom 17.09.2015- IX ZR 280/14

Fundstelle: NJW 2015, S. 3793 ff.

Gerät der Schuldner in Zahlungsverzug, ist auch in rechtlich einfach gelagerten Fällen die Beauftragung eines Rechtsanwalts zweckmäßig und erforderlich; ein Mandat zur außergerichtlichenVertretung muss im Regelfall nicht auf ein Schreiben einfacher Art beschränkt werden.

Leitsatz des Gerichts

RVG VV Nrn. 1000, 1003

Erstreckung der PKH bei Mehrwertvergleich; Höhe der Einigungsgebühr bei

Prozesskostenhilfe für Mehrwertvergleich

 

LAG Hamm, Beschluss vom 16.09.2015 - 6 Ta 419/15

Fundstelle: AGS 2016, S. 133 ff.

 

1.    Der übliche (gegebenenfalls konkludente) Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch für den Mehrvergleich zielt nicht auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung i. S. v. § 114 ZPO, sondern auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entsprechend § 118 Abs. 1 S. 3 ZPO.

 

2.    Hiernach lässt ein formelhaft ausgefallener Erweiterungsbeschluss regelmäßig nur die Deutung zu, dass die Entscheidung nur auf einen allein die Einigungsgebühr betreffenden Bewilligungsumfang angelegt ist.

 

3.    Liegt eine eingeschränkte Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur für den Mehrvergleich vor, ist dem beigeordneten Rechtsanwalt jedoch für die Mehreinigung die 1,5-Einigungsgebühr nach Nr.1000 VV und nicht nur die 1,0-Einigungsgebühr nach 1003 VV zu erstatten. Eine fehlende Mitwirkung des Gerichts am Zustandekommen des Mehrvergleichs ist keine Tatbestandsvoraussetzung für die 1,5-Einigungsgebühr. Die Entstehung der Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV hat nicht zur Voraussetzung, dass durch die Einigung eine konkrete Entlastung der Gerichte eintritt.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

BGB § 249; RVG § 23; RVG VV Nr. 2300

Keine Restwertanrechnung beim Gegenstandswert

AG Norderstedt, Urteil vom 15.09.2015 - 47 C 118/15

Fundstelle: AGS 2015, S. 525 ff.

Der Gegenstandswert einer außergerichtlichen Schadensregulierung bemisst sich nach dem Wert der vollen Wiederbeschaffungskosten ohne Abzug eines Restwerts.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

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