RVG VV Nrn. 2501, 2503

Vergütung des Anwalts bei vorbereitender Akteneinsichtnahme

OLG Bamberg, Beschluss vom 08.02.2016 - 4 W 120/15

Fundstelle: AGS 2016, S. 143 f.

 

 

1.    Eine vorbereitende Akteneinsicht durch den Anwalt führt nicht zur Entstehung der Geschäftsgebühr gem. Nr. 2503 VV, wenn die Akteneinsicht ausschließlich zur Beratung dient und es zum Betreiben eines Geschäfts, also zu einer über die Beratung hinausgehenden Tätigkeit, nicht kommt.

 

2.    Die Beratungsgebühr gem. Nr. 2501 VV deckt sämtliche mit der Beratung zusammenhängenden Tätigkeiten und damit auch eine vorbereitende Akteneinsicht ab (Anschluss an OLG Oldenburg, Beschl. v. 13.10.2014 - 12 W 220/14).

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

ZPO §§ 101, 98

Kosten der Nebenintervention bei Vergleich der Hauptparteien

BGH, Beschluss vom 04.02.2016 - IX ZB 28/15

Fundstelle: AGS 2016, S. 246 ff.

 

Regelt ein Vergleich, dem der Nebenintervenient ausdrücklich zugestimmt hat, nur die Verteilung der Kosten des Rechtsstreits zwischen den Parteien des Rechtsstreits, ohne die Kosten der Nebenintervention zu erwähnen, schließt dies regelmäßig einen prozessualen Kastenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten aus.

 

ZPO § 511 Abs. 2

Beschwer bei Abweisung einer Klage auf Entfernung einer Parabolantenne

LG München I, Beschluss vom 01.02.2016 - 31 S 21423/15

Fundstelle: AGS 2016, S. 288 ff.

 

 

 

1.    Wird die Klage des Vermieters auf Beseitigung einer durch den Mieter errichteten Satellitenempfangsantenne abgewiesen, richtet sich die Beschwer des Vermieters nach dem Wertverlust, den er durch eine aufgrund der Anbringung verursachte Substanzverletzung und/oder des optischen Gesamteindrucks seines Hauses erleidet.

 

2.    Bei einer ohne Substanzverletzung angebrachten Antenne mit einer nur geringen Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes der Hausfassade beläuft sich die Beschwer des Vermieters bzw. der Streitwert in der Regel nicht über 600,00 EUR (vgl. § 511 Abs. 2 ZPO).

 

3.    Die Beschwer des Mieters ist von derjenigen des Vermieters eigenständig zu bewerten. Hierbei ist insbesondere dessen Informationsinteresse von Bedeutung.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

FamFG §§ 78, 172

Beiordnung eines Rechtsanwalts für den Antragsteller und die weiteren Beteiligten in Abstammungsverfahren

BGH, Beschluss vom 27.01.2016 – XII ZB 639/14

Fundstelle: AGS 2016, S. 241 ff .

 

 

Wegen der besonderen Schwierigkeit des Abstammungsverfahrens ist im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe nicht nur hinsichtlich des Antragstellers, sondern auch für die weiteren Beteiligten regelmäßig eine Anwaltsbeiordnung geboten (Fortführung von Senatsbeschl. v. 13.6.2012 - XII ZB 218/11, FamRZ 2012, 1290 [= AGS 2012, 475]).

 

Leitsatz der Schritleitung der AGS

 

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 8

Unvereinbare Tätigkeit als Geschäftsführer einer Immobiliengesellschaft

BGH, Urteil vom 11.01.2016 - AnwZ (Brfg) 35/15

Fundstelle: NJW-Spezial 2016, S. 351

 

 

Interessenkollisionen mit dem Anwaltsberuf liegen vor allem dann nahe, wenn ein kaufmännischer Beruf die Möglichkeit bietet, Informationen zu nutzen, die aus der rechtsberatenden Tätigkeit stammen.

 

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

 

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