BGB §§ 812 Abs. 1 S. 1, 242; RVG §§ 3 a Abs. 1 S. 1, 4b
Rückforderung bei Zahlung aufgrund unverbindlicher Vergütungsvereinbarung
BGH, Urteil vom 22.10.2015 - IX ZR 100/13
Fundstelle: AGS 2015, S. 557ff.
1.
Hat der Mandant aufgrund einer nach § 4 b RVG unverbindlichen Vergütungsvereinbarung gezahlt, so kann er den über die gesetzliche Vergütung hinaus gezahlten Betrag nach Bereicherungsrecht zurückverlangen.
2.
Die Rückforderung ist nach§ 814 BGB nur dann ausgeschlossen, wenn der Mandant wusste, dass er auf eine unverbindliche Forderung gezahlt hat und er insoweit nicht zur Zahlung verpflichtet war.
3.
Ein Ausschluss des Rückforderungsanspruchs nach Treu und Glauben kommt nur dann in Betracht, wenn es nach den Beziehungen der Parteien und den gesamten Umständen mit Treu und Glauben (§ 242 BGB) unvereinbar wäre, das Rechtsgeschäft am Formmangel scheitern zu lassen.
Leitsätze der Schriftleitung der AGS