BGB § 1626 a; FamFG § 20; RVG §§ 33 Abs. 3, 56
Mutwilligkeit bei getrennter Einleitung eines Umgangs- und Sorgerechtsverfahrens
OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.08.2016 - 9 WF 208/16
Fundstelle: AGS 2107, S. 291 f.
1.  Das getrennte Anhängig machen eines Sorgerechts- und Umgangsantrags stellt keinen Verstoß gegen das Gebot kostensparender Verfahrensführung dar, wenn sachliche Gründe für die getrennte Verfahrensführung vorliegen.
2.  Ein sachlicher Grund liegt vor, wenn die Regelung des Umgangs gegenüber der nach
§ 1626 a BGB begehrten Sorgerechtsregelung eine größere Eilbedürftigkeit hat und das Sorgerechtsverfahren hingegen noch weitergehender Ermittlungen bedurfte, ohne dass hier bei Verfahrenseinleitung erkennbar gewesen wäre, dass diese Ermittlungsergebnisse aller Voraussicht nach auch entscheidend für die Umgangssache sein würden.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS