RVG § 14

Bemessung der Rahmengebühren im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren

LG Chemnitz, Beschluss vom 09.06.2016 - 2 Qs 76/16

Fundstelle: RVGreport 2016, S. 371

 

 

Bei der Bemessung der Gebühren ist auch im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren grundsätzlich von der Mittelgebühr auszugehen. Auf dieser Grundlage sind alle Umstände des Einzelfalls zu werten.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

 

 

RVG § 14; RVG VV Teil 5

Gebührenbemessung im Bußgeldverfahren; Höhe der zusätzlichen Verfahrensgebühr

AG Waldbröl, Beschluss vom 17.08.2016 - 44 OWi 72/16 b

Fundstelle: RVGreport 2016, S. 371 f.

 

 

1.    Ausgangspunkt für die anwaltliche Gebührenbemessung ist auch im Bußgeldverfahren grundsätzlich die Mittelgebühr. Lediglich bei Bußgeldsachen einfachster Art kann auch einmal eine unter dem Mittelwert liegenden Gebühr angemessen sein.

 

2.    Bei der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG handelt es sich um eine (versteckte) Festgebühr.

 

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

 

ARB §§ 1, 18 Abs. 2 Satz 3

Deckungsschutz für Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen Pkw

LG Detmold, Urteil vom 11.08.2016 - 9 O 51/16

Fundstelle: RVGreport 2016, S. 438 f.

 

 

Das Verlangen des Versicherungsnehmers gegenüber seiner Rechtsschutzversicherung auf Deckungsschutz zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen hinsichtlich seines vom sogenannten Abgasskandal betroffenen Pkw VW ist nicht mutwillig.

 

 

Leitsatz des Gerichts

 

RVG VV Nr. 1000, 1003; VwGO § 106 S. 2, 162, 93 S. 1

Zur Höhe der Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1003 VV bei einem Mitvergleichen ohne förmlichen Verbindungsbeschluss·

OVG Lüneburg, Beschuss vom 11.08.2016 - 13 OA 130/16

Fundstelle: AGS 2016, S. 572 ff.

 

 

Sind zwischen den Parteien mehrere Verfahren anhängig und schließen sie in einem der Verfahren einen Vergleich, mit dem sämtliche Verfahren erledigt werden, so entsteht nur eine Einigungsgebühr aus dem Gesamtwert, auch wenn ein förmlicher Verbindungsbeschluss nicht ergangen ist. Lediglich die Verfahrens- und Terminsgebühren sind in diesem Fall gesondert abzurechnen.

 

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

BGB § 1626 a; FamFG § 20; RVG §§ 33 Abs. 3, 56

Mutwilligkeit bei getrennter Einleitung eines Umgangs- und Sorgerechtsverfahrens

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.08.2016 - 9 WF 208/16

Fundstelle: AGS 2107, S. 291 f.

 

 

1.   Das getrennte Anhängig machen eines Sorgerechts- und Umgangsantrags stellt keinen Verstoß gegen das Gebot kostensparender Verfahrensführung dar, wenn sachliche Gründe für die getrennte Verfahrensführung vorliegen.

 

2.   Ein sachlicher Grund liegt vor, wenn die Regelung des Umgangs gegenüber der nach
§ 1626 a BGB begehrten Sorgerechtsregelung eine größere Eilbedürftigkeit hat und das Sorgerechtsverfahren hingegen noch weitergehender Ermittlungen bedurfte, ohne dass hier bei Verfahrenseinleitung erkennbar gewesen wäre, dass diese Ermittlungsergebnisse aller Voraussicht nach auch entscheidend für die Umgangssache sein würden.

 

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

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