RVG §§15 Abs. 2 und Abs. 5 Satz 1

Nach Rücknahme eingereichtes weiteres Scheidungsverfahren

OLG Zweibrücken, Beschluss vom  23.12.2016 - 6 WF 248/16

Fundstelle: RVGreport 2017, S. 133 f.

 

 

Ein Scheidungsverfahren, das sich durch Rücknahme des Scheidungsantrags erledigt, und ein später eingelegter neuer Scheidungsantrag, dem ein anderer Vortrag zugrunde liegt (späterer Trennungszeitpunkt), sind in der Regel gebührenrechtlich nicht dieselbe Angelegenheit.

 

Leitsatz des Gerichts

BGB §§ 627, 628

Kündigung des Anwaltsvertrages und Vergütung

OLG Oldenburg, Beschluss vom 21.12.2016 und vom 09.02.2017 - 2 U 85/16

Fundstelle: RVGreport 2017, S. 255

 

Der Rechtsanwalt behält grundsätzlich auch nach der Kündigung des Anwaltsvertrages durch den Mandanten seinen Vergütungsanspruch. Das gilt auch dann, wenn der Anwalt vorher selbst aus nachvollziehbaren Gründen die Niederlegung des Mandats angedroht hat.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

 

ZPO §§3, 5, 9; GKG § 39

Streitwert bei Streit über Krankentagegeldversicherung

BGH, Beschluss vom 14.12.2016 - IV ZR 477/15

Fundstelle: RVGreport 2017, S. 112 f.

 

 

1.     Bei einem Rechtsstreit über die Verpflichtung des Krankenversicherers zur Zahlung von Krankentagegeld für einen nicht feststehenden Zeitraum ist der Streitwert regelmäßig ausgehend von der vom Versicherer geschuldeten Leistung unter Zugrundelegung einer halbjährigen Bezugsdauer des vereinbarten Krankentagegeldes, ggf. abzüglich eines Feststellungsabschlags, zu ermitteln. Die Vorschrift des § 9 ZPO ist insoweit nicht anzuwenden.

 

2.     Trifft ein solches Leistungs- oder Feststellungsbegehren mit einem Antrag auf Feststellung eines fortbestehenden Vertragsverhältnisses zusammen, so ist letzterer für die Wertaddition nur in Höhe von 20 % des vereinbarten Krankentagegeldes für eine sechsmonatige Bezugsdauer zu berücksichtigen.

 

Leitsatz des Gerichts

 

RVG VV Nrn. 2503, 3100; RVG §§49, 55 RVG

Anrechnung der Geschäftsgebühr des Beratungshilfe gewährenden Rechtsanwalts

OLG Dresden, Beschluss vom 30.11.2016 - 20 WF 1122/16

Fundstelle: RVGreport 2017, S. 102 ff.

 

 

Die Geschäftsgebühr, die ein Rechtsanwalt für seine vorgerichtliche Tätigkeit im Wege der Beratungshilfe erhalten hat, ist zur Hälfte auf die Vergütung des Rechtsanwalts aus einem anschließenden gerichtlichen Verfahren nach § 49 RVG (und nicht zunächst auf die Differenz zwischen dieser Vergütung und der Wahlanwaltsgebühr) anzurechnen.

 

Leitsatz des Gerichts

 

RVG VV Vorbem. 3 Abs. 3; RVG §§ 52, 49

Anrechnung der Beratungshilfe-Geschäftsgebühr

OLG Dresden, Beschluss vom 30.11.2016 - 20 WF 1122/16

Fundstelle: AGS 2017, S. 352 f.

 

 

Die Geschäftsgebühr, die ein Rechtsanwalt für seine vorgerichtliche Tätigkeit im Wege der Beratungshilfe erhalten hat, ist zur Hälfte auf die Vergütung des Rechtsanwalts aus einem anschließenden gerichtlichen Verfahren nach § 49 RVG (und nicht zunächst auf die Differenz zwischen dieser Vergütung und der Wahlanwaltsgebühr) anzurechnen.

 

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

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