RVG § 59 Abs. 1; FamGKG § 57 Abs. 2; FamFG §76 Abs. 1; ZPO §122 Abs. 1 Nr. 1b

Geltendmachung des Forderungsübergangs auch gegen den bedürftigen Verfahrensgegner

OLG Hamm, Beschluss vom 23.09.2016 - 6 WF 190/16

Fundstelle: RVGreport 2017 S. 136 f.

 

 

Die Staatskasse kann die auf sie gem. § 59 Abs. 1 RVG übergegangenen Ansprüche auf Erstattung der Anwaltsvergütung gegen den erstattungspflichtigen Verfahrensgegner auch dann geltend machen, wenn diesem ebenfalls Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

 

RVG § 59 Abs. 1; GKG § 57 Abs. 2; ZPO §§ 122 Abs. 1 Nr.1 b, 123

Haftung eines bedürftigen Beteiligten für die Anwaltskosten eines ebenfalls bedürftigen Gegners

OLG Hamm, Beschluss vom 23.09.2016 - 6 WF 190/16

Fundstelle: AGS 2017, S. 237 f.

 

 

Die Staatskasse kann die nach § 59 Abs. 1 RVG auf sie übergegangenen Vergütungsansprüche eines beigeordneten Rechtsanwalts auch dann gegen den im Verfahren unterlegenen Beteiligten geltend machen, wenn diesem ebenfalls ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde.

 

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

RVG VV Nrn. 2503, 2504 ff.; InsO § 305 Abs. 1 Nr. 1

Geschäftsgebühr gem. Nrn. 2504 ff. VV RVG auch bei einem Nullplan

OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.09.2016 - 8 W 291/16

Fundstelle: RVGreport 2016, S. 465 f.

 

 

Die Voraussetzungen für einen Gebührenanspruch nach Nrn. 2504 ff. RVG-VV werden durch das Anbieten eines sog. „Fast-Nullplans“ regelmäßig erfüllt, da ein solcher überwiegend nicht als perspektivlos im Sinne der Rechtsprechung des Senats anzusehen sein wird.

 

Leitsatz des Gerichts

 

RVG VV Nr. 4102 Nr. 4

Vernehmungsterminsgebühr im Täter-Opfer-Ausgleichsverfahren

AG Darmstadt, Beschluss vom 01.09.2016 - 218 Ds-1470 Js 37783/14

Fundstelle: RVGreport 2017, S. 106

 

Für den Anfall der Terminsgebühr Nr. 4102 Nr. 4 VV RVG reichen telefonische Besprechungen und E-Mail-Verkehr nicht aus.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGReports

 

ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1

Erstattungsfähigkeit der durch einen Antragszurückweisungsantrag entstandenen Verfahrensgebühr bei Unkenntnis der zwischenzeitlichen Antragsrücknahme

OLG München, Beschluss v 30.08.2016 - 11 WF 733/16

Fundstelle: RVGreport 2016, S. 425 ff.

 

 

Nimmt eine mit einer Klage oder einem Rechtsmittel überzogene Partei anwaltliche Hilfe in Anspruch, sind die hierdurch ausgelösten Kosten auch dann erstattungsfähig, wenn der Kläger/Rechtsmittelführer seine Anträge zwischenzeitlich zurückgenommen hat; dies gilt nur dann nicht, wenn die anwaltliche Hilfe suchende Partei oder ihr Vertreter von der Rücknahme weiß oder schuldhaft nicht weiß.

 

Leitsatz des Gerichts

 

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