ZPO §§ 78, 91 , 104, 143; GVG § 184; JVEG § 11

Erstattung von Übersetzungskosten

OLG Koblenz, Beschluss vom 20.01.2017- 14 W 22/17

Fundstelle: AGS 2017, 251 f.


Die Kosten der Übersetzung einer fremdsprachlichen Urkunde (hier: Gutachten) sind erstattungsfähig, soweit deren Kenntnisnahme Teil einer schlüssigen Rechtsverteidigung ist. Einer gerichtlichen Anordnung der Übersetzung bedarf es dafür nicht.

 

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

ZPO §91 Abs. 2 Satz 1; RVG VV Nr. 3200

Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr nach Berufungserwiderung in Unkenntnis der Rechtsmittelrücknahme

OLG Celle, Beschluss vom 11.1.2017 - 2 W 1/17

Fundstelle: RVGreport 2017, S. 109 ff.

 

Reicht der Berufungsbeklagte in unverschuldeter Unkenntnis der zwischenzeitlich erfolgten Rechtsmittelrücknahme eine Berufungserwiderung ein, steht ihm gegen den Berufungsführer ein Anspruch auf Erstattung der vollen Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 W RVG zu.

 

Leitsatz des Gerichts

 

 

ZPO § 91

Anwaltswechsel gegen Pflichtverletzung

OLG Koblenz, Beschluss vom 04.01.2017 – 14 W 4/17

Fundstelle: RVGreport 2018, S. 24 ff.

 

 

Wird ein Anwaltswechsel vorgenommen, weil der bisherige Anwalt (vermeintlich) seine Pflichten verletzt hat, sind die dadurch entstandenen Mehrkosten nicht erstattungsfähig. Diese sind im Innenverhältnis als Schadensersatz gegenüber dem bisherigen Bevollmächtigten geltend zu machen.

 

Leitsatz des Gerichts

 

RVG § 23 Abs. 1 S. 3, GKG § 48 Abs. 1; ZPO § 3

Streitwert bei Widerruf von tilgungsfreien Vorausdarlehen

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 02.01.2017 – 7 W 1/17

Fundstelle: AGS 2017, S. 516.

 

 

 

1.    Wird die Feststellung des Widerrufs von Darlehensverträgen begehrt, kommt es für die Streitwertbemessung unabhängig von der Formulierung der Anträge allein darauf an, welche Ansprüche der Verbraucher gegenüber der Bank verfolgt (im Anschluss an BGH v. 12.01.2016 – XI ZR 366/15).

2.    Der Streitwert richtet sich nach den bis zum Widerruf der Darlehensverträge geleisteten Darlehensraten.

3.    Werden keine Tilungsleistungen auf Vorausdarlehen erbracht, sondern lediglich Sparbeiträge auf Bausparverträge gezahlt, stellen diese Ansparzahlungen keine Tilgungsleistungen dar und bleiben bei der Streitwertfestsetzung unberücksichtigt.

 

Leitsatz der Schrifleitung der AGS

 


 

ZPO §91 Abs. 2 Satz 1; RVG VV Nrn. 3100, 3101 Nr. 1

Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr bei Antragserwiderung in Unkenntnis der Antragsrücknahme

OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.12.2016 - 8 W 425/16

Fundstelle: RVGreport 2017, S. 145 ff.

 

 

Nimmt eine mit einer Klage (hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung) oder einem Rechtsmittel überzogene Partei anwaltliche Hilfe in Anspruch, sind die hierdurch angefallenen Kosten auch dann erstattungsfähig, wenn der Kläger/Antragsteller/Rechtsmittelführer seine Anträge zwischenzeitlich zurückgenommen hat und der Gegner oder sein Vertreter hiervon unverschuldet keine Kenntnis hatte (Anschluss an OLG München RVGreport 2016, 425; gegen BGH RVGreport 2016, 186).

 

 

Leitsatz des Gerichts

 

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