RVG § 45 Abs. 1, 46 Abs. 1, 55 Abs. 5; RVG VV Nr. 7008; ZPO § 104 Abs. 2 S. 3

Anspruch des PKH-Anwalts auf Umsatzsteuer bei Vorsteuerabzugsberechtigung des Mandanten

OLG München, Beschluss vom 11.08.2016 - 11 W 1281/16

Fundstelle: RVGreport 2016, S. 456 ff.

 

 

Dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt steht im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach den §§ 44 ff. RVG auch dann ein Anspruch gegen die Staatskasse auf Festsetzung der Umsatzsteuer zu, wenn die von ihm vertretene Partei zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

 

 

Leitsatz des Gerichts

 

RVG §§ 14, 53; StPO §§ 397a, 464b; ZPO § 126

Kostenfestsetzung gegen den Verurteilten zugunsten des Nebenklagebeistands; Erstattungsfähigkeit von Auslagen; Bemessung von Rahmengebühren

OLG Hamm, Beschluss vom 09.03.2017 – 1 Ws 54/17

Fundstelle: RVGreport 2017, S. 468 f.

 

 

1.   Der nach § 397a Abs. 1 StPO dem Nebenkläger als Beistand bestellte Rechtsanwalt kann seinen über die gesetzliche Vergütung aus der Staatskasse gezahlten Beträge hinausgehenden Gebührenanspruch gegen den rechtskräftig verurteilten Angeklagten selbst beitreiben und festsetzen lassen.

2.   § 53 Abs. 2 Satz 1 RVG lässt nur die Geltendmachung von Gebühren eines gewählten Beistands gegen den Verurteilten zu, gewährt aber keinen Anspruch auf Zahlung von Auslagen.

Leitsätze des Gerichts und des Verfassers des RVGreports

 

3.   Zur Bemessung der Rahmengebühren des Nebenklägerbeistands.

Leitsatz der Redaktion der NJW

 

RVG §§ 15 Abs. 1, 19 Abs. 2 Nr. 9, 33; RVG VV Nrn. 3209, 3403

Tätigkeiten des nicht postulationsfähigen Rechtsanwalts im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem BGH

BGH, Beschluss vom 08.03.2017 - X ZB 11/16

Fundstelle: RVGreport 2017, S. 215 ff.

 

1.   Für den Verfahrensbevollmächtigten des vorherigen Rechtszuges gehören die Entgegennahme der Rechtsbeschwerdeschrift, der gerichtlichen Entscheidung über die Verlängerung der Begründungsfrist und der Bitte des Verfahrensbevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers, mit der Bestellung eines eigenen Vertreters im Rechtsbeschwerdeverfahren noch abzuwarten, sowie dieMitteilung dieser Schriften an den Auftraggeber noch zum vorherigen Rechtszug und lösen deshalb keine Gebühren nach Nrn. 3209, 3403 W RVG aus.

 

2.   Werden weitergehende Anwaltstätigkeiten des Verfahrensbevollmächtigten nicht dargetan, fehlt es für eine Festsetzung des Gegenstandswertes im Rechtsbeschwerdeverfahren an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.
 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

 

RVG VV Nr. 7000 Nr. 1 a

Fast vollständige Kopie der Behördenakte erforderlich#

SG Leipzig, Beschluss vom 03.03.2017 - S 23 SF 99/16 E

Fundstelle: RVGreport 2017, S. 298 f.

 

Regelmäßig ist die (nahezu) vollständige Ablichtung der Behördenakte im Rahmen sachgemäßer anwaltlicher Mandatsausübung erforderlich.

 

 

Leitsatz des Gerichts

RVG VV Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 u. S. 5

Anrechnung mehrerer Geschäftsgebühren auf einheitliche Verfahrensgebühr

BGH, Beschluss vom 28.02.2017 - I ZB 55/16

Fundstelle: AGS 2017, S. 170 ff.

 

 

1.     Fällt die Geschäftsgebühr für die vorgerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts mehrfach an und werden die vorgerichtlich geltend gemachten Ansprüche im Wege objektiver Klagehäufung in einem einzigen gerichtlichen Verfahren verfolgt, so dass die Verfahrensgebühr nur einmal anfällt, sind alle entstandenen Geschäftsgebühren in der tatsächlichen Höhe anteilig auf die Verfahrensgebühr anzurechnen.

 

2.     Dass dem Anwalt dadurch weniger als eine 0,55-Verfahrensgebühr verbleibt oder diese ganz untergeht, ist hinzunehmen.

 

3.     Die Anrechnung ist allerdings auf die Höhe der Verfahrensgebühr beschränkt, auf die angerechnet wird.

 

Leitsätze des Schriftleitung der AGS

 

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