VwGO §§ 80 Abs. 5, Abs. 7, 151, 165; RVG §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5
Kostenerstattung bei unterschiedlichen Kostenentscheidungen im Anordnungs- und Abänderungs-, bzw. Aufhebungsverfahren
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom13.02.2017 - 11 B 769/15.A
Fundstelle: AGS 2017, S. 205 ff.
Nach Abänderung einer Entscheidung gem. § 80 Abs. 5 VwGO im Verfahren nach
§ 80 Abs. 7 VwGO kann jeder Beteiligte aus der für ihn günstigeren Kostenentscheidung die Rechtsanwaltsgebühren gegen den Verfahrensgegner festsetzen lassen. § 16 Nr. 5 RVG steht dem nicht entgegen.
Leitsatz der Schriftleitung AGS