VwGO §§ 80 Abs. 5, Abs. 7, 151, 165; RVG §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5

Kostenerstattung bei unterschiedlichen Kostenentscheidungen im Anordnungs- und Abänderungs-, bzw. Aufhebungsverfahren

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom13.02.2017 - 11 B 769/15.A

Fundstelle: AGS 2017, S. 205 ff.

 

 

Nach Abänderung einer Entscheidung gem. § 80 Abs. 5 VwGO im Verfahren nach
§ 80 Abs. 7 VwGO kann jeder Beteiligte aus der für ihn günstigeren Kostenentscheidung die Rechtsanwaltsgebühren gegen den Verfahrensgegner festsetzen lassen. § 16 Nr. 5 RVG steht dem nicht entgegen.

 

Leitsatz der Schriftleitung AGS

 

ZPO §91 Abs. 1 S. 1

Erstattungsfähigkeit von Privatgutachtenkosten

BGH, Beschluss vom 01.02.2017 - VII ZB 18/14

Fundstelle: RVGreport 2017, S. 182 ff.

 

 

Die Erstattungsfähigkeit der Kosten für ein prozessbegleitend eingeholtes, privates Sachverständigengutachten ist nicht deshalb gegeben, weil einem solchen privaten Gutachten

im Rahmen des Rechtsstreits ein höheres Gewicht zukäme als sonstigem Parteivortrag.

 

Leitsatz des Gerichts

 

RVG § 14 Abs. 1 Satz 1; StPO §464 b

Kostenfestsetzung bei Teilfreispruch; Differenztheorie

OLG München, Beschluss vom 30.01 .2017 - 4c Ws 5/17

Fundstelle: RVGreport 2017, S. 231 f.

 

 

1.   Der Anspruch eines teilweise Freigesprochenen auf Ersatz seiner notwendigen Auslagen (Wahlverteidigergebühren) ist trotz des Teilfreispruchs um die gesamten von der Staatskasse ausgezahlten Pflichtverteidigergebühren zu kürzen.

 

2.   Die Berechnung nach der Differenzmethode erfolgt in drei Schritten, zu denen zunächst die Ermittlung der Wahlverteidigergebühren, sodann die der fiktiven Gebühren bei einer der Verurteilung entsprechenden Verfahrensführung und schließlich die Differenz zwischen diesen beiden Vergütungsbeträgen ermittelt wird.

 

 

Leitsatz des Gerichts

 

GVG § 198; RVG § 11

Entschädigung wegen der Dauer des Vergütungsfestsetzungsverfahrens eines Anwalts

OLG Zweibrücken, Urteil vom 26.01.2017- 6 SchH 1/16 EntV

Fundstelle: NJW 2017, S. 1328 ff.

 

 

1.     Unangemessen ist eine Verfahrensdauer, wenn eine insbesondere an den Merkmalen des § 198 I 2 GVG ausgerichtete und den Gestaltungsspielraum der Gerichte bei der Verfahrensführung beachtende Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalls ergibt, dass die Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist.

 

2.     Bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung ist die Bedeutung des Rechtsstreits für den Betroffenen zu beachten. Bei einem Vergütungsfestsetzungsverfahres nmit geringem Streitwert ist außerdem eine Abweichung von dem in § 198 Abs. 2 S. 3 GVG niedergelegten Grundsatz nach unten in Betracht zu ziehen.

 

 

Leitsatz der Redaktion der NJW

RVG VV Abs. 1 Nr. 2 der Anm. zu Nr. 3105 VV RVG; ZPO §31 Abs. 3 ZPO

Terminsgebühr auch ohne Antrag auf Versäumnisurteil

BGH, Beschluss vom 24.1.2017 - VI ZB 21/16

Fundstelle: RVGreport 2017, S. 140 ff.

 

 

Die Gebühr nach Nr. 3105 Anm. Abs. 1 Nr. 2 W RVG entsteht auch dann, wenn die Entscheidung nach § 331 Abs. 3 ZPO ohne einen entsprechenden (Prozess-)Antrag des Klägers ergeht.

 

 

Leitsatz des Gerichts

 

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