RVG VV Nr. 7000 Nr. 1a); RVG § 46 Abs. 1; BORA § 5; BRAO § 43a Abs. 6
Dokumentenpauschale für Ausdruck einer überlassenen Akten-CD für Rechtsanwalt und Mandanten erforderlich
OLG Nürnberg, Beschluss von 30.05.2017 - 2 Ws 98/17
Fundstelle: RVGreport 2017, S. 388 ff.
1.   Der Ausdruck einer in digitalisierter Form (hier auf mehreren CD-ROM) gespeicherten Gerichtsakte in Strafsachen fällt unter den Wortlaut des Auslagentatbestandes der Nr. 7000 Nr. 1a) VV RVG.
2.   Der Ausdruck der Gerichtsakte für den Rechtsanwalt ist in einem solchen Fall zur sachgerechten Bearbeitung der Rechtssache geboten, wenn dem Rechtsanwalt kein Laptop zur Verfügung steht und somit kein Zugriff auf den Akteninhalt während der Hauptverhandlung möglich ist.4
3.   Derzeit besteht für den Rechtsanwalt noch keine gesetzliche Verpflichtung zur Verwendung einer elektronischen Akte in Strafsachen und zur Anschaffung einer entsprechenden technischen Ausstattung.
4.   Dies gilt im Grundsatz auch für die für den Mandanten gefertigten Ausdrucke, unabhängig davon, ob für den in einer Justizvollzugsanstalt einsitzenden Mandanten die Möglichkeiten vorhanden sind, digitalisierte Akten auf dem Bildschirm zu lesen.
5.   Der Grundsatz der kostenschonenden Prozessführung kann es allerdings gebieten, durch entsprechende Einstellungen beim Ausdruck, die Anzahl der Seiten zu verringern, etwa durch Ausdruck zweier Originalseiten auf eine einzige Seite.
6.   Der Senat folgt nicht der in der Rechtsprechung und Literatur verbreiteten Auffassung, dass bei Überlassung von auf digitalen Datenträgern gespeicherten Akten der Ausdruck generell nicht mit der Dokumentenpauschale vergütet werden kann.
Leitsätze des Verfassers des RVGreports