RVG VV Nr. 7002

Postentgeltpauschale ohne Nachweis aufschlüsselbarer Kosten

OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.05.2017 - 18 W 195/16

Fundstelle: AGS 2017, S. 396 ff.
 

Angesichts des zunehmenden elektronischen Rechtsverkehrs reicht die Kommunikation mit elektronischen Medien (per Mail, Skype, Videotelefonie, Mobiltelefon, etc.) für den Anfall der Pauschale nach Nr. 7002 VV aus, sodass diese mit jeder von einem Rechtsanwalt ausgehenden Nutzung dieser Kommunikationsmedien anfällt, auch wenn aufgrund von Flatrateverträgen die Aufschlüsselung einzelner Kosten für die konkrete Kommunikation nicht möglich ist.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

FamGKG §§ 42 Abs. 1, 59; EstG § 10a Nr. 1

Verfahrenswert bei Zustimmung zum begrenzten Realsplitting nach § 10a Nr. 1 EStG

OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.05.2017 - 2 WF 85/17

Fundstelle: AGS 2017, S. 470 f.
 

1.    In einem Verfahren um die Verpflichtung zur Zustimmung des unterhaltsberechtigten Ehegatten zur Geltendmachung des begrenzten Realsplittings nach § 10a Nr. 1 EStG ist der Verfahrenswert nach dem wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers an der Abgabe der Zustimmung festzusetzen. Das Interesse bemisst sich bei ökonomischer Betrachtung nach der erwarteten Steuerersparnis des Antragstellers abzüglich der dem anderen Ehegatten auszugleichenden Nachteile.

2.    Verfahrenskostenhilfe kann auch für eine Verfahrenswertbeschwerde bewilligt werden.


Leitsatz des Schriftleitung der AGS

 

RVG VV Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104; FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 307

Terminsgebühr für Anerkenntnisbeschluss im schriftlichen Verfahren in einstweiligen Anordnungsverfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.03.2017 - 15 WF 40/17

Fundstelle: AGS 2017, S. 214 ff.

 

1.   Das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist ein Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung.

 

2.   Die Terminsgebühr entsteht im Verfahren der einstweiligen Anordnung auch dann, wenn das Gericht durch Anerkenntnisbeschluss ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

GKG § 53 Abs. 1 S. 1; ZPO § 3

Streitwert einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen

OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2017- 4 W 15/17

Fundstelle: AGS 2017, S. 278
 

Der Streitwert einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen ist regelmäßig mit zwei Dritteln des Hauptsachewerts anzusetzen.

 

Leitsatz des OLG

 

ZPO §§ 91, 103, 104; RVG VV Vorbem. 3 Abs. 2, Nrn. 3200, 3201

Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr im Berufungsverfahren

OLG Koblenz, Beschuss vom 21.03.2017 - 14 W 118/17

Fundstelle: RVGreport 2017, S. 426 ff.

 

1.    Die Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr in Berufungsverfahren setzt einen auf die Vertretung gerichteten Auftrag und eine Tätigkeit im Berufungsverfahren voraus. Dies wird nicht durch die Bitte an den Gegner in Frage gestellt, sich noch nicht zu bestellen.

 

2.    Die 1,6 Verfahrensgebühr ist - unabhängig von der Frage ihres Anfalls - nur dann zu erstatten, wenn die Antragstellung im Berufungsverfahren zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlich war. Dies ist vor Antragstellung und Berufungsbegründung durch den Berufungsführer regelmäßig nicht der Fall.

 

Leitsatz des Gerichts

 

 

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