RVG VV Nr. 3311, Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 2300

Anrechnung einer Geschäftsgebühr in der Teilungsversteigerung

LG Aachen, Urteil vom 25.09.2017 – 5 S 7/17

Fundstelle: AGS 2017, S. 513 f.

 

Wird der Anwalt von einem Ehegatten zunächst außergerichtlich mit der Auseinandersetzung des Eigentums an einer gemeinsamen Immobilie der Eheleute beauftragt und später mit der Vertretung in der Teilungsversteigerung, so ist die außergerichtlich entstandene Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr für das Teilungsversteigerungsverfahren zur Hälfte anzurechnen.

 


Leitsatz der Schriftleitung der AGS

ZPO §§ 78, 91,104

Keine Erstattung der Mehrkosten bei Anwaltswechsel

OLG Koblenz, Beschluss vom 04.01.2017 - 14 W 4/17

Fundstelle: AGS 2017, S. 359

 

 

1.   Wird ein Anwaltswechsel vorgenommen, weil der bisherige Anwalt (vermeintlich) seine Pflichten verletzt hat, sind die dadurch entstandenen Mehrkosten nicht erstattungsfähig.

 

2.   Diese sind im Innenverhältnis als Schadensersatz gegenüber dem bisherigen Bevollmächtigten geltend zu machen.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

ZPO § 344; RVG VV Nrn. 3104, 3105; GKG-KostVerz. Nrn. 1210, 1211

Kosten der Säumnis

OLG Köln, Beschluss vom 13.09.2017 - 17 W 210/17

Fundstelle: AGS 2018, S. 101 ff.

 

1.   Zu den Säumniskosten i. S. d. § 344 ZPO zählen nicht die in dem versäumten Termin entstandenen Kosten. Kosten der Säumnis stellen allein diejenigen zusätzlichen Kosten dar, die durch die Anberaumung des weiteren Termins, der angesetzt werden musste, weil der eigentlich geplante Termin so wie vorgesehen nicht stattgefunden hat, anfallen (OLG Stuttgart, 15.9.1988 - 8 W 493/88, OLG Köln, 14.4.2008 - 17 W 72/08, OLG Köln, 5.9.2008- 17 W 227/08)

 

2.   Daher handelt es sich bei der für die Wahrnehmung des ersten Termins angefallenen 0,5-Terminsgebühr gem. Nr. 3105 VV nicht um Mehrkosten i. S. d. § 344 ZPO.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

ZPO §§ 116 Satz 1 Nr. 1, 119 Abs. 1

Prozesskostenhilfe für eigenverwaltenden Insolvenzschuldner

BAG, Beschluss vom  22.08.2017 - 1 AZR 546/15 (A)

Fundstelle: RVGreport 2018, S. 113 f.

 

Der eigenverwaltende Insolvenzschuldner ist zwar keine „Partei kraft Amtes". Nach dem Sinn und Zweck des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO steht er jedoch den anerkannten Fallgruppen einer Partei kraft Amtes gleich, sodass ihm bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

 

FamGKG §§ 48 Abs. 1 S. 1, 39 Abs. 1 S. 3

Verfahrenswert bei wechselseitigen Anträgen zur Ehewohnung

AG Mayen, Beschluss vom 17.08.2017 - 8c F 127/17

Fundstelle: AGS 2017, S. 474 f.

 

Werden von den Beteiligten wechselseitige Anträge auf alleinige Überlassung derselben Ehewohnung für die Zeit des Getrenntlebens gestellt, werden die Werte von Antrag und Widerantrag nicht addiert. Es gilt nur der höhere Wert.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 


 

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