RVG §15 Abs. 2 und Abs. 5 S. 2

Neue Angelegenheit bei Einspruch gegen Versäumnisurteil nach mehr als zwei Kalenderjahren

BGH, Beschluss vom 16.11 .2017 - V ZB 152/16

Fundstelle: RVGreport 2018, S. 175 ff.

 

 

1.   Das Verfahren über den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil und das vorausgegangene Verfahren sind in gebührenrechtlicher Hinsicht dieselbe Angelegenheit.

 

2.   Ein Rechtsanwalt kann jedenfalls in analoger Anwendung von § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG erneut Gebühren verlangen, wenn er nach dem Einspruch gegen ein Versäumnisurteil, der mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung des Urteils eingelegt worden ist, in dem gerichtlichen Verfahren weiter tätig wird.

 

Leitsatz des Gerichts

 

ZPO §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 522 Abs. 2

Zurückweisungsantrag in Unkenntnis der Berufungszurückweisung

BGH, Beschluss vom 08.11.2017 – VII ZB 81/16

Fundstelle: RVGreport 2018, S. 63 f.

Nach Begründung des Rechtmittels hat der Berufungsbeklagte ein berechtigtes Interesse daran, mit anwaltlicher Hilfe in der Sache frühzeitig zu erwidern. Das gilt auch, wenn das Berufungsgericht darauf hingewiesen hat, dass es beabsichtigt, nach § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren und der Berufungskläger hiergegen Einwände erhoben hat. Ein in dieser Prozesslage gestellter begründeter Antrag auf Zurückweisung der Berufung löst daher grundsätzlich die 1,6 Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 RVG-VV aus.
 

Leitsatz des Gerichts

 

FamGKG § 43 Abs. 1 S. 1; RVG § 32 Abs. 2 Satz 1

Kein Schuldenabzug beim Verfahrenswert der Ehescheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 02.11.2017 - 4 WF 207/17

Fundstelle: RVGreport 2018, S. 105 f.
 

Schulden und Verbindlichkeiten der Eheleute sind ohne Rücksicht auf ihre Höhe, ihren Entstehungsgrund oder einen vorhandenen Gegenwert beim Verfahrenswert für Scheidung und Versorgungsausgleich unbeachtlich.

 

Leitsatz des Gerichts

 

§§ 23 Abs 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 RVG

Rechtsbeschwerdeverfahren im Markenlöschungsstreit

BGH, Beschl. v. 18.10.2017- I ZB 105/13

Fundstelle: RVGreport 9/2018, S. 354

 

1. Für die Festsetzung des Gegenstandswertes des Rechtsbeschwerdeverfahrens

   im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der

   Aufrechterhaltung seiner Marke maßgeblich.

2. Im Regelfall entspricht die Festsetzung eines Gegenstandwertes von 50.000 € billigem   

   Ermessen.

3. Im Einzelfall kann der Wert jedoch angesichts des Interesses des Markeninhabers an der   

  Aufrechterhaltung seiner umfänglich benutzten Marke auch deutlich darüber liegen.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGReports

 

ZPO §§ 128 Abs. 1, 937 Abs. 2; RVG VV Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104

Terminsgebühr bei schriftlichem Anerkenntnisurteil im einstweiligen Verfügungsverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.10.2017 – I-15 W 47/17

Fundstelle: AGS 2017, S. 559 ff.

 

Im Falle eines Anerkenntnisurteils im schriftlichen Verfahren entsteht (auch) im einstweiligen Verfügungsverfahren eine Terminsgebühr.

 

Leitsatz des Schriftleitung der AGS

 

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