RVG §§ 45 Abs. 1, 48 RVG; VV RVG Nrn 1000, 3100, 3101 Nr. 2, Abs. 2 der Anm. zu Nr. 31

Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts bei Abschluss eines Mehrvergleichs

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.04.2018 - 17 Ta (Kost) 6133/17

Fundstelle: RVGreport 2018, S. 299 f.

 

Wird der Rechtsanwalt auch für den Abschluss eines Mehrvergleichs beigeordnet, sind ihm aus der Landeskasse neben der Einigungsgebühr auch die Verfahrensdifferenzgebühr und die erhöhte Terminsgebühr zu erstatten.

 

Leitsatz des Gerichts

 

RVG § 11 Abs. 3 S. 2; SGG § 197 Abs. 2

Ausschluss der Beschwerde in sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Thüringen, Beschl. v. 16.4.2018 - L 1 SF 714/17 B

Fundstelle: AGS 11/2018, S. 501

 

Die Beschwerde ist gegen Entscheidungen des Sozialgerichts über Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Urkundsbeamten nicht statthaft. Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann nach § 11 Abs. 3 S. 2 RVG binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden. Dieses entscheidet nach § 197 Abs. 2 SGG endgültig. Die Vorschrift regelt abschließend das Verfahren der Festsetzung der Kosten im Verhältnis der Beteiligten zueinander.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

RVG §§ 8 Abs. 1, Abs. 2, 15 Abs. 2; BGB §§ 194 ff.; FamFG § 137 Abs. 5

Verjährung der anwaltlichen Vergütungsansprüche nach Abtrennung einer Folgesache

OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.03.2018 - 8 WF 57/18

Fundstelle: AGS 2018, S. 216 f.

 

Wird über die Ehesache und einzelne Folgesachen vorab entschieden und werden andere Folgesachen abgetrennt, so wird die Vergütung aus den vorab entschiedenen Gegenständen zwar fällig, die Verjährung ist jedoch gehemmt bis zum rechtskräftigen Abschluss oder der anderweitigen Erledigung der abgetrennten Folgesache.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

RVG VV Nr. 3106

Terminsgebühr bei schriftlichem Vergleich

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 14.3.2018 - L 13 SB 1/17 B

Fundstelle: AGS 2018, S. 172  ff.

 

Eine fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV fällt auch bei einem schriftlichen sog. außergerichtlichen Vergleich an.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

§§ 91 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, 103 ff. ZPO

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines vom Prozessbevollmächtigten beauftragten Terminsvertreters

LG Flensburg, Beschl. v. 12.3.2018 - 6 HKO 69/16

Fundstelle: RVGreport 10/2018, S. 388

 

Die Partei hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten eines Terminsvertreters, den ihr Prozessbevollmächtigter im eigenen Namen beauftragt hat.

 

Leitsatz des Gerichts

 


 

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