ZPO § 122 Abs. 1; FamGKG § 57 Abs. 2

Rückzahlung von Gerichtskostenvorschüssen nach PKH-Bewilligung

OLG Schleswig, Beschluss vom 07.03.2018 - 15 WF 202/17

Fundstelle: NJW 2018, S. 2419 f.

 

 

Wird gleichzeitig Klage eingereicht, der Gebührenvorschuss bezahlt und Prozesskostenhilfe beantragt, so ist der Vorschuss zurückzuzahlen, wenn rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung Prozesskostenhilfe bewilligt wird.³

 


 

BRAO § 49 b; BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 1; ZPO §§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1; RVG §§ 2 Abs. 2, 3 a, 10 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 13, 15 Abs. 1, 23 Abs. 3, 34 Abs. 1 S. 1; RVG VV Nr. 2300, Vorb. 2.3 Abs. 3

Vergütung bei Entwurf eines Testaments - Beratungstätigkeit

BGH, Urteil vom 22.02.2018 - IX ZR 115/17

Fundstelle: NJW 2018, S. 1479 ff.
 

1.   Die auftragsgemäß auf den Entwurf eines Testaments beschränkte Tätigkeit eines Rechtsanwalts ist als Beratung und nicht als Betreiben eines Geschäfts zu vergüten.

2.   Der auftragsgemäße Entwurf zweier abgestimmter Testamente ist keine die Geschäftsgebühr auslösende Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags.

 

3.   Teilt der Rechtsanwalt dem Mandanten eine den gesetzlichen Anforderungen formal entsprechende, aber inhaltlich falsche Berechnung seiner Vergütung mit, kann er die tatsächlich entstandene Vergütung einfordern, soweit sie die berechnete Vergütung nicht übersteigt (Bestätigung von BGH, NJW 2007, 2332).

 

Leitsatz des Gerichts

RVG §§ 10 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2, 34 Abs. 1; VV RVG Vorbem. 2.3 Abs. 3, Nr. 2300

Vergütung für Entwürfe zweier Testamente

BGH, Urteil vom 22.02.2018 - IX ZR 115/17

Fundstelle: RVGreport 2018, S. 218 ff.

 

 

1.   Die auftragsgemäß auf den Entwurf eines Testaments beschränkte Tätigkeit eines Rechtsanwalts ist als Beratung und nicht als Betreiben eines Geschäfts zu vergüten.

 

2.   Der auftragsgemäße Entwurf zweier abgestimmter Testamente ist keine die Geschäftsgebühr auslösende Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags.

 

3.   Teilt der Rechtsanwalt dem Mandanten eine den gesetzlichen Anforderungen formal entsprechende, aber inhaltlich falsche Berechnung seiner Vergütung mit, kann er die tatsächlich entstandene Vergütung einfordern, soweit sie die berechnete Vergütung nicht übersteigt.

 

Leitsatz des Gerichts

 

 

RVG § 33

Gegenstandswertfestsetzung im Erbscheinverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.02.2018 – I-10 W 414/17

Fundstelle: AGS 2018, S. 184 f.

 

1.   Vertritt ein Rechtsanwalt einen auf einen Bruchteil eingesetzten Miterben und stimmen der Geschäftswert für das gerichtliche Verfahren und der für die anwaltliche Tätigkeit nicht überein, so ist der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit auf den von dem Miterben beanspruchten Erbteil zu beschränken, wenn ein Antrag gem. § 33 RVG vorliegt.

 

2.   Antragsberechtigt gem. § 33 Abs. 1 RVG ist auch ein Beteiligter, dessen Kostenerstattungspflicht sich nach dem für die Berechnung der Anwaltsgebühren maßgeblichen Gegenstandswert bemisst.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

RVG § 15; RVG VV Nrn. 2500 ff.

Umfang der Angelegenheit in Beratungshilfesachen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom  01.02.2018 – I-10 W 23/18

Fundstelle: AGS 2018, S. 193 f.

 

Der Begriff der "Angelegenheit" ist für den Bereich einer außergerichtlichen Beratung hinsichtlich der Folgen von Trennung oder Scheidung gebührenrechtlich dahin zu bestimmen, dass grundsätzlich von vier typisierten Komplexen auszugehen ist; jeder kann für sich eine "Angelegenheit" darstellen. Es sind dies

- die Scheidung als solche,

- das persönliche Verhältnis zu den Kindern (Personensorge, Umgangsrecht),

- Fragen im Zusammenhang mit der Ehewohnung und dem Hausrat sowie

- die finanziellen Auswirkungen von Trennung und Scheidung (Unterhaltsansprüche,   

  Güterrecht und Vermögensauseinandersetzung).

Erfolgte Beratungstätigkeiten sind diesen vier Bereichen zuzuordnen, so dass maximal vier Angelegenheiten vorliegen können.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

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