Vorbem. 3 Abs. 4 Satz 1, Nrn. 2300, 3100 W RVG; §§ 15a, 17 Nr. 1a RVG; §§ 68, 123 VwGO

Keine Anrechnung der im Vorverfahren entstandenen Geschäftsgebühr auf die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren angefallene Verfahrensgebühr

Sächs. OVG, Beschl v. 23.1.2018 - 2 E 33/16

Fundstelle: RVGreport 10/2018, S. 376 ff.

 

1. Die in Vorbem. 3 Abs. 4 Satz 1 W RVG angeordnete teilweise Anrechnung der

   Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr setzt voraus, dass die Geschäftsgebühr wegen

   desselben Gegenstandes entstanden ist.

2. Hierzu genügt es nicht, dass es im Kern um den gleichen Lebenssachverhalt und

   Anspruchsgrund geht. Vielmehr ist das durch den Antrag umgrenzte Rechtsschutzbegehren

    maßgebend.

3. Bei dem die Entscheidung in der Hauptsache betreffenden Widerspruchsverfahren

   einerseits und dem gerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes andererseits

   liegt eine Identität des Gegenstandes nicht vor.

 

Leitsatz des Gerichts

 


 

§§ 14, 37 RVG; Nrn. 2300, 2301, 32"0 W RVG; § 25 Abs. 2 BVerfGG; § 139 Abs. 1 FGO

2,5 Geschäftsgebühr bei verfassungsrechtlichen Problemen; Terminsgebühr im Normenkontrollverfahren; verfassungsrechtliches Gutachten

FG Hamburg, Beschl v. 22.1.2018 - 4 K 84/17

Fundstelle: RVGreport 9/2018, S. 335

 

 

1. Eine Erhöhung der Geschäftsgebühr auf 2,5 wegen überdurchschnittlicher Schwierigkeit

   kann gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts schwierige  

   verfassungsrechtliche Fragestellungen umfasste.

2. Hat das Bundesverfassungsgericht über ein Normenkontrollverfahren nicht mündlich

 verhandelt, kann keine Terminsgebühr geltend gemacht werden.

3. Aufwendungen für verfassungs- oder europarechtliche Gutachten sind regelmäßig nicht  

   erstattungsfähig.

4. Kann die fehlende Sachkunde auf technischem Gebiet als Grundlage für das eigene

  Vorbringen und die Auseinandersetzung mit den Äußerungen der beklagten Behörde nur   

  durch die Einholung eines Gutachtens verschafft werden, sind die Kosten für dieses  

  Privatgutachten ausnahmsweise erstattungsfähig. 

 

Leitsatz des Gerichts

 

GKG §§ 47 Abs. 1, 49 a Abs. 1 S. 1; WEG § 12 Abs. 3 WEG

Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums nach §12 Abs. 3 WEG

BGH, Beschluss vom 18.01.2018 - V ZR 71/17

Fundstelle: RVGreport 2018, S. 266 f.

 

 

 

Der Streitwert einer Klage auf Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums nach § 12 Abs. 3 WEG beträgt in der Regel 20 % des Verkaufspreises des Wohnungseigentums.

 

Leitsatz des Gerichts

 


 

FamFG §§ 76 Abs. 1, 113 Abs. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1

Erweiterung der Verfahrenskostenhilfe bei Mehrvergleich

BGH, Beschluss vom 17.01.2018 - XII ZB 248/16

Fundstelle: RVGreport 2018, S. 315 ff.

 

Schließen die Beteiligten in einer selbstständigen Familiensache einen Vergleich unter Einbeziehung nicht anhängiger Verfahrensgegenstände (Mehrvergleich), hat der unbemittelte Beteiligte einen Anspruch auf Erweiterung der ihm bewilligten Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten auf sämtliche in diesem Zusammenhang ausgelöste Gebühren (Abgrenzung zu BGHZ, 159, 263 = AGS 2004, 292 und BGHZ 91, 311 = NJW 1984, 2106).

 

Leitsatz des Gerichts

 

FamFG § 137 Abs. 1; ZPO § 114

Verfahrenskostenhilfe für das Ehescheidungsverfahren

OLG Jena, Beschl. v. 4.1.2018 - 1 WF 713/17

Fundstelle: AGS 0809/2018, S. 427

 

Dem Antragsgegner ist auch für ein Ehescheidungsverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen. Eine Versagung kann nicht auf mangelnde Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung (hier: Antrag auf Abweisung des Ehescheidungs- antrages) gestützt werden. Das Ehescheidungsverfahren untersteht dem Verbundprinzip.

Ist dem Antragsgegner für die Folgesache Versorgungsausgleich in jedem Falle Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, da insoweit die hinreichende Erfolgsaussicht

nicht in Frage steht, kann es nicht sein, dass ihm insoweit und auch für die elterliche Sorge ein anwaltlicher Vertreter beigeordnet wird, der im Ehescheidungsverfahren für ihn nicht auftreten kann, obwohl über die Scheidung und die Scheidungsfolgesachen im Verbund

zu verhandeln und zu entscheiden ist.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS


 

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