VV RVG Nr. 4141
Zusätzliche Gebühr bei Aussageverweigerung
AG Leipzig, Beschluss vom 11.10.2017 - 200 Os 805 Js 50086/ 15 (2)
Fundstelle: AGS 2018, S. 217 f.
Die zusätzliche Gebühr entsteht, wenn der Verteidiger dem Beschuldigten rät, keine Einlassung abzugeben und daraufhin das Verfahren mangels Tatverdacht eingestellt wird. Ob das Verfahren ohnehin eingestellt worden wäre, ist unerheblich.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS