ZPO §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 2, 121; BRAO § 48 Abs. 2, VwGO § 166

Beiordnung eines anderen Rechtanwalts

Nds. OVG; Beschluss vom 17.08.2017 – 2 LA 484/17

Fundstelle: RVGreport 2017, S. 475 f.

 

Wechselt eine Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist, den Anwalt, besteht nicht ohne weiteres ein Anspruch auf Beiordnung des neuen Rechtsanwalts.

 

Leitsatz des Gerichts

 

RVG§ 32; GKG §§ 41 Abs. 1, 63 Abs. 3 S. 2, 68 Abs. 1; ZPO §8

Streitwert für Feststellung der Wirksamkeit eines Mietvertrages

BGH, Beschluss vom 16.08.2017 - XII ZR 81/16

Fundstelle: RVGreport 2017, S. 434 f.
 

Für den Antrag auf Feststellung, dass der zwischen den Parteien geschlossene Mietvertrag wirksam (weil nicht durch Kündigung beendet) sei, bestimmt sich der für die Gerichtsgebühren maßgebliche Streitwert nach § 41 Abs. 1 GKG; er beläuft sich auf das einjährige Entgelt. Demgegenüber ist die nur für den Zuständigkeitswert und den Wert der Beschwer maßgebliche Bestimmung des § 8 ZPO nicht einschlägig.
 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

 

GKG § 41 Abs. 1; ZPO § 8

Antrag auf Feststellung der Wirksamkeit des Mietvertrags

BGH, Beschluss vom 16.8.2017 - XII ZR 81/16

Fundstelle: AGS 2018, S. 78

 

Der Gebührenstreitwert für den Antrag auf Feststellung, dass der zwischen den Parteien geschlossene Mietvertrag wirksam (weil nicht durch Kündigung beendet) sei, richtet sich nach § 41 Abs. 1 GKG und beläuft sich auf das einjährige Entgelt. § 8 ZPO ist nicht maßgeblich. Denn diese Vorschrift ist nur für den Zuständigkeitswert und den Wert der Beschwer einschlägig.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

JustizG NW § 124; KV JVKostG Nr. 1401

Gerichtsgebühr für Negativauskunft

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.8.2017 - I-10 W 391/17

Fundstelle: AGS 2018, S. 20

 

Das Verfahren über die Erteilung eines Negativattestes in Nachlassverfahren ist eine Justizverwaltungsangelegenheit i. S. d. § 124 JustG NRW, für die gem. § 124 JustG NRW

i. V. m. Nr. 1401 KV JVKostG eine Gebühr i. H. v. 15,00 EUR anfällt.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

RVG Nr. 4141 VV

Zusätzliche Verfahrensgebühr bei Mitwirkung an der Berufungsrücknahme

AG Aschaffenburg, Beschluss vom 08.08.2017 – 302 Ls 207 Js 7836/16 jug

Fundstelle: RVGreport, S. 458 f.

Angesichts der in Abs. 2 der Anm. zu Nr. 4141 VV RVG normierten „Beweislastumkehr“ genügt es auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Vorschrift, wenn der Verteidiger anwaltlich versichert, es habe zwischen ihm und seiner Mandantin ein reger Briefwechsel stattgefunden, der maßgeblich für eine Berufungsrücknahme gewesen ist.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

 

 

Seite 52 von 359