RVG §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1, 33 Abs. 1
Gegenstandswert eines Adhäsionsverfahren bei Geltendmachung eines künftigen Schadens
BGH (2. Strafsenat), Beschl. v. 6.6.2018 - 2 StR 337/14 Fundstelle: AGS 2/2019, S. 75

Wird im Adhäsionsverfahren die Feststellung der Haftung für künftige Schäden begehrt, hängt der Gegenstandswert davon ab, wie hoch der drohende Schaden bzw. das Risiko eines künftigen Schadens und einer tatsächlichen Inanspruchnahme des Angeklagten ist.

Leitsatz der Schirftleitung der AGS

 

 

§ 242 BGB; § 86 VVG; § 17 Abs. 2 Satz 1 ARB

Treuwidriges Verhalten einer Rechtsschutzversicherung

AG Köln, Urt. v. 4.6.2018 - 142 C 59/18

Fundstelle: RVGreport 1/2019, S. 36

 

Der Rechtsschutzversicherung ist es verwehrt, sich auf einen Anwaltsfehler wegen fehlender Erfolgsaussicht zu berufen, wenn sie in Kenntnis des Sach- und Streitstandes Deckungsschutz gewährt und damit einen Vertrauenstatbestand gemäß § 242 BGB geschaffen hat.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

 

GKG § 43 Abs. 1; RVG VV Nr. 2300

Vorgerichtliche Kosten als Hauptforderung

LG Saarbrücken, Urt. v. 1.6.2018 -13 S 151/17

Fundstelle: AGS 0809/2018, S. 407

 

1. Wird neben der restlichen Hauptforderung eine Geschäftsgebühr auch aus bereits erledigten

   Gegenständen mit eingeklagt, handelt es sich nicht (mehr) um eine Nebenforderung, soweit   

   die Geschäftsgebühr auf die erledigten Gegenstände entfällt. Vielmehr wird dieser Teil der

   Kosten zur Hauptforderung.

2. Dieser Wert berechnet sich nach der Vergütung, die angefallen wäre, wenn der Anwalt nur

  wegen der erledigten Gegenstände beauftragt worden wäre.

 

Leitsatz der Schriftleitung AGS

 

ZPO § 788

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Inkassobüros in eigener Sache

AG Strausberg, Beschl. v. 30.5.2018 - 11 M 3021/18

Fundstelle: AGS 12/2018, S. 582

 

Ein Inkassobüro kann für eine Vollstreckung in eigener Sache keine Kostenerstattung verlangen.

 

Leitsatz der Schrifleitung der AGS

 

VwGO § 166; ZPO § 114; BGB § 1835 Abs. 3

Voraussetzungen eines Anspruchs auf Anwaltshonorar für als Betreuerin tätige Anwältin

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.05.2018 – OVG 6 M 29/18

Fundstelle: NJW 2018, S. 2345 f.

 

 

 

Eine Betreuerin, die zugleich Rechtsanwältin ist, kann gem. § 1835 Abs. 3 BGB für die Einlegung eines Widerspruchs nur dann ein Anwaltshonorar verlangen, wenn auch für einen voll geschäftsfähigen Widersprechenden die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich gewesen wäre (im Anschluss an OVG Hamburg, NJW-RR 1999, 518).

 

Leitsatz des Gerichts

 

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