BRAO § 43; BORA § 16; BGB §§ 280, 611, 652
Hinweis auf die Möglichkeit einer Prozessfinanzierung
OLG Köln, Beschluss vom 05.11.2018 - 5 U 33/18
Fundstelle: RVGreport 2019, S. 236 ff.

Der Rechtsanwalt muss seinen Mandanten (hier im Hinblick auf eine arzthaftungsrechtliche Streitigkeit) zwar grundsätzlich auf die Möglichkeit einer Prozessfinanzierung durch einen Prozessfinanzierer hinweisen, jedoch nicht (jedenfalls nicht ohne entsprechenden Auftrag) prüfen und darüber informieren, welcher Prozessfinanzierer für den Mandanten besonders günstig ist. Von einem Rechtsanwalt kann nicht ohne gesonderten Auftrag erwartet werden, dass er umfangreiche Markrecherchen betreibt und mehrere Prozessfinanzierer kontaktiert.

Leitsatz des Gerichts

 

 

 

BRAGO §§ 6, 7, 31 Abs. 1 Nr. 1 [RVG § 7; RVG VV Nrn. 1008, 31 00]; FamFG § 85; ZPO § 104

Rechtsanwaltsvergütung bei Vertretung mehrerer Auftraggeber im Spruchverfahren

OLG München, Beschl. v. 24.10.2018 - 31 Wx 305/16

Fundstelle: AGS 1/2019, S. 5

 

Der Mehraufwand eines Anwalts bei einer Vertretung mehrerer Antragsteller in einem Spruchverfahren wird allein dadurch abgegolten, dass für die Berechnung der Vergütung ein Geschäftswert zugrunde gelegt wird, der sich aus der Addition der Geschäftswerte betreffend die vertretenen Auftragsgeber ergibt. Für eine zusätzliche Erhöhung der Vergütung im  Hinblick auf die Anzahl der Vertretenen ist kein Raum.

 

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

§ 788 Abs. l Satz 1 ZPO

Anwaltskosten bei Räumung einer Mietwohnung

BGH, Beschl. v. 17.10.2018 - I ZB 13/18

Fundstelle: RVGreport 2/2019, S. 67 ff.

 

 

 

1.    Verpflichtet sich der Schuldner in einem Räumungsvergleich, das gemietete Anwesen bis zu einem bestimmten Tag zu räumen und an den Gläubiger herauszugeben, so muss der Schuldner bei Nichterfüllung oder nicht vollständiger Erfüllung seiner Verpflichtung mit der Vollstreckung durch den Gläubiger rechnen. Der Gläubiger ist in einem solchen Fall nicht verpflichtet, dem Schuldner eine weitere Frist zur (vollständigen) Räumung zu setzen.

2.    Zieht der Schuldner zwar aus den gemieteten Räumlichkeiten aus, hinterlässt er jedoch einige ihm gehörende Gegenstände in den Räumlichkeiten und behält er den Schlüssel für das Anwesen, so ist der Auftrag des Gläubigers an den Gerichtsvollzieher, mit der Räumungsvollstreckung zu beginnen, notwendig. Die hierdurch entstandenen Anwaltskosten sind dann erstattungsfähig.

3.    Dies gilt auch dann, wenn der Gläubiger über einen Zweitschlüssel für die Räumlichkeiten verfügt.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGReports

 

Vorbem. 3 Abs. 3 Satz 1 u. Satz 3 Nr. 2, Nrn. 3202, 3104 VV RVG

Voraussetzungen der Terminsgebühr für Besprechungen

OLG Frankfurt, Beschl. v. 2.10.2018 - 6 W 83/18

Fundstelle: RVGreport 1/2019, S. 15

 

 

Eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 W RVG fällt auch dann an, wenn in einem vor der mündlichen Verhandlung zwischen den Parteivertretern geführten Telefongespräch der

Vorschlag erörtert wird, die Berufung zurückzunehmen und die Kosten gegeneinander aufzuheben .

 

 

Leitsatz des Gerichts

 

VwGO §§ 151, 162 I, 165 S. 2; RVG §§ 1 I 1, 2 II 1, Anlage 1 Vorb. 7 I, Nr. 703 ff.; BRAO § 27 I; PartGG §§ 1 I, III

Erstattungsfähigkeit der Fahrtkosten eines Rechtsanwalts

BVerwG, Beschluss vom 04.07.2017 – 9 KSt 4/17

Fundstelle: NJW 2017, S. 3542 f.

 

1.    Die Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts für die Teilnahme am Verhandlungstermin sind grundsätzlich auch dann erstattungsfähig, wenn die als Partnerschaft organisierte Rechtsanwaltsgesellschaft auch am Gerichtsort eine weitere Rechtsanwaltskanzlei unterhält.

Leitsatz des Gerichts

2.    Reisekosten eines an einem „dritten Ort“ ansässigen Rechtsanwalts sind bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- bzw. Unternehmenssitz residierenden Anwalts erstattungsfähig. Für Flugkosten gilt das nur, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten einer Bahnreise 1. Klasse stehen.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

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