ARB 1975 § 17 Abs. 2
Kein Freistellungsanspruch bei Abwehrdeckung; Schuldner der Anwaltsvergütung für Stichentscheid
BGH, Beschluss vom 12.12.2018 - IV ZR 216/17
Fundstelle: RVGreport 2019, S. 314 ff
- Erteilt der Rechtsschutzversicherer dem Versicherungsnehmer Abwehrdeckung, durch die die von dem Rechtsanwalt geltend gemachte Vergütung abgewehrt werden soll, kommt ein Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Rechtsschutzversicherer derzeit nicht in Betracht.
- In einem solchen Fall ist die Klage auf Freistellung von Vergütungsforderungen nach Zusage von Abwehrdeckung als derzeit unbegründet abzuweisen.
- Schuldner der Vergütung des Rechtsanwalts des Versicherungsnehmers für einen Stichentscheid ist nicht der Rechtsschutzversicherer, sondern der Versicherungsnehmer.
Leitsatz des Verfassers des RVGreports