ARB 1975 § 17 Abs. 2
Kein Freistellungsanspruch bei Abwehrdeckung; Schuldner der Anwaltsvergütung für Stichentscheid
BGH, Beschluss vom 12.12.2018 - IV ZR 216/17
Fundstelle: RVGreport 2019, S. 314 ff

  1. Erteilt der Rechtsschutzversicherer dem Versicherungsnehmer Abwehrdeckung, durch die die von dem Rechtsanwalt geltend gemachte Vergütung abgewehrt werden soll, kommt ein Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Rechtsschutzversicherer derzeit nicht in Betracht.

  2. In einem solchen Fall ist die Klage auf Freistellung von Vergütungsforderungen nach Zusage von Abwehrdeckung als derzeit unbegründet abzuweisen.

  3. Schuldner der Vergütung des Rechtsanwalts des Versicherungsnehmers für einen Stichentscheid ist nicht der Rechtsschutzversicherer, sondern der Versicherungsnehmer.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

ARB 2008 § 5 Abs. 3 b); BGB § 305 c
Obliegenheitsverletzung durch Kostenregelung die nicht dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen entspricht
LG Münster, Hinweisbeschluss vom 08.10.2018;
LG Münster, Beschluss vom 11.12.2018 - 15 S 12/18
Fundstelle: AGS 2019, S. 257 ff.

  1. Hat der Versicherungsnehmer in einem Vergleich im Wesentlichen sein Ziel erreicht, vereinbart er jedoch, dass die Kosten gegeneinander aufgehoben werden, liegt darin eine Obliegenheitsverletzung, die bis zur Quote des Erfolgs zum Verlust des Versicherungsschutzes führt.
  2. Die dahingehende Klausel in den ARB ist weder überraschend noch benachteiligt sie den Versicherungsnehmer unangemessen.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

 

RVG VV Nr. 5115
Einstellung des Verfahrens nach Durchführung eines Hauptverhandlungstermins
AG Riedlingen, Urt. v. 10.12.2018 - 1 C 170/17
Fundstelle: AGS 2/2019, S. 63

Wird das Verfahren eingestellt, nachdem mehr als drei Wochen seit dem ersten Hauptverhandlungstermin vergangen sind, entsteht die Zusätzliche Gebühr auch dann,wenn die Hauptverhandlung nicht ausdrücklich ausgesetzt worden ist.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

RVG § 33 Abs. 3 S. 1; StGB §§ 73, 73d Abs. 2
Gegenstandswert im Einziehungsverfahren
LG Essen, Beschl. v. 4.12.2018 – 64 Qs-68 Js 1180/16-23/18
Fundstelle: AGS 2019, S. 407

Für die Bestimmung des Gegenstandswertes für die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4241 VV ist nicht maßgeblich darauf abzustellen, in welcher Höhe eine Einziehung im Urteil letztlich angeordnet worden ist, sondern vielmehr darauf, in welcher Höhe dem Beschuldigten eine Einziehung drohte. Der Gegenstandswert selbst ist sodann nach dem objektiven  Wert derjenigen Gegenstände und Vermögenswerte zu bestimmen, auf die sich die Tätigkeit des Rechtsanwaltes bezieht, das subjektive Interesse des Betroffen hingegen ist insoweit ohne Belang.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

RVG VV Nrn. 4141, 4104, 4106 ff.
Höhe der Zusätzlichen Gebühr im vorbereitenden Verfahren
LG Marburg, Beschl. v. 30.11.2018 - 4 Qs 52/18
Fundstelle: AGS 2/2019, S. 61

 Die zusätzliche Gebühr bei Einstellung im vorbereitenden Verfahren bemisst sich nicht nach Nr. 4104 VV, sondern nach den Nrn. 4106 ff. VV und richtet sich danach, welches Gericht mit dem Verfahren befasst worden wäre, wenn sich das Verfahren nicht erledigt hätte.

Leitsatz der Schriftleitung AGS

 

 

 

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