§ 113 Abs. l Satz 2 FamFG; § 121 Abs. 2 ZPO; § 1584 BGB
Erfolgsaussicht für passiven Antragsgegner im Scheidungsverfahren; Beiordnung eines Rechtsanwalts
OLG Brandenburg, Beschl. vom 9.03.2019 – WF 71/19
Fundstelle: RVGreport 2020, S. 113

1.

Gegenüber einem erfolgversprechenden Scheidungsantrag ergeben sich im Scheidungsverfahren wegen dessen eheerhaltenden Tendenz Besonderheiten für die Gewährung von  Verfahrenskostenhilfe an die Antragsgegnerin. Dieser ist nicht nur Verfahrenskostenhilfe zu gewähren, wenn sie sich gegen den Scheidungsantrag verteidigen will, sondern auch bei Passivität, nämlich ohne Rücksicht darauf, ob sie der Scheidung widerspricht oder ihr zustimmt und zum Versorgungsausgleich keinen Antrag stellt (vgl. BGH FamRZ 2014, 551 Rn 8 = RVGreport 2011, 315 [Hansens] = AGS 2011, 382; Staudinger/Rauscher (2018) BGB l) 1564 Rn 140; Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 8. Aufl., 2016, Rn 495, jew. m.w.N.).

2.

Im Scheidungsverfahren richtet sich die Beiordnung nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG; .§ 121 Abs, 2 ZPO. Es gilt das Gebot der Waffengleichheit (vgl. BGH FamRZ 2011, 1138 Rn 22 = RVGreport 2011, 315 [Hansens] = AGS 2011, 382).

 

Leitsatz des Gerichts 

 

 

RVG §§ 8 Abs. 1 S. 1, 9, 10, 14 Abs. 2, 23 Abs. 1 S. 1, 32 Abs. 1; VV RVG Nr. 2300; BGB §§ 675, 666, 667 BGB
Rückzahlung nicht abgerechneter Vorschüsse
BGH, Urteil vom 07.03.2019 - IX ZR 143/18
Fundstelle: RVGreport 2019, S. 208 ff.

  1. Der Rechtsanwalt ist nach Kündigung des Mandats vertraglich verpflichtet, erhaltene Vorschüsse abzurechnen.

  2. Der Rechtsanwalt ist vertraglich verpflichtet, erhaltene und nicht verbrauchte Vorschüsse nach Kündigung des Mandats an den Mandanten zurückzuzahlen.

  3. Der Rechtsanwalt ist nicht allein deshalb zur Rückzahlung geforderter und erhaltener Vorschüsse verpflichtet, weil er pflichtwidrig keine den gesetzlichen Anforderungengenügende Rechnung erstellt und dem Mandanten mitgeteilt hat.

 Leitsatz des Gerichts

RVG VV Nr. 1009; ZPO §§ 91 ff., 103 ff.
Erstattungsfähigkeit und Festsetzung von Hebegebühren
LG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019 - 3 0 22/14
Fundstelle: AGS 2019, S. 253 f.

Zahlt der Beklagte die Vergleichssumme und die festgesetzten Kosten an den Prozessbevollmächtigten des Klägers, ohne dazu aufgefordert worden zu sein, so hat er die durch die Weiterleitung der Gelder entstehenden Hebegebühren dem Kläger zu erstatten.

Leitsatz der Schrifleitung der AGS

 

 

ZPO § 91 Abs. 2 S. 1; RVG VV Nrn. 7003 ff.
Erstattungsfähige Reisekosten bei Vertretung einer Anwaltskanzlei
AG Bonn, Beschl. v. 5.3.2019 - 112 C 15/19
Fundstelle: AGS 4/2019, S. 201

Lässt sich ein am Gerichtsort ansässiger Anwalt in eigener Sache durch einen anderen auswärtigen Anwalt vertreten, so sind die dafür anfallenden Reisekosten nachallgemeinen Grundsätzen zu erstatten. Ein Anwalt ist nicht verpflichtet, sich aus Gründen der Kostenerstattung selbst zu vertreten.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

BGB § 546 a Abs. 1; ZPO §§ 3, 9; GKG §§ 41 Abs. 1, Abs. 2, 48 Abs. 1 S. 1
Zahlung wiederkehrender zukünftiger Nutzungsentschädigungen nach beendetem Mietverhältnis
OLG Hamm, Beschluss vom 20.02.2019 - 30 W 5/19
Fundstelle: AGS 2019, S. 280 f.

  1. Bei einer Klage auf künftige Leistung, der der mietrechtliche Nutzungsentschädigungsanspruch gem. § 546 a Abs. 1 BGB wegen nicht rechtzeitiger Räumung und Herausgabe zugrunde liegt, bestimmt sich der Gebührenstreitwert nach
    § 3 ZPO und nicht nach § 9 ZPO.

  2. Maßgeblich für die Bemessung des Gebührenstreitwerts ist danach der unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Prozess- und Vollstreckungsdauer zu schätzende Zeitraum bis zum Vollzug der Räumung, wobei insoweit die jeweiligen Gegebenheiten des Bezirks zu berücksichtigen sind.

Leitsatz der Schirftleitung der AGS

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