§ 42 Abs. l Satz l GKG
Feststellung der Anwendbarkeit einer Versorgungsordnung
BAG, Beschl. v. 29.10.2019 - 3 AZR 251 /17 (A)
Fundstelle: RVGreport 2020, S. 184

 

Für die Klage auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger bei Eintritt bestimmter Versorgungsfälle eine Versorgung nach einer bestimmten Betriebsvereinbarung zu zahlen, bestimmt sich der Streitwert nach der 36-fachen monatlichen Rentendifferenz abzüglich eines Abschlags von 30 %.

 

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

 

 

Nrn. 4110, 4111, 4116, 4117, 4122. 4123 VV RVG
Abzug von längeren Sitzungspausen bei der Berechnung der Hauptverhandlungsdauer?
OLG Koblenz, Beschl. v. 30.9.2019 - 1 StE 6 OJs 36/17
Fundstelle: RVGreport 2020, S. 103

1.

Auch längere Sitzungspausen sind von der für das Entstehen der zusätzlichen Terminsgebühr nach Nr. 4122 VV RVG maßgeblichen Hauptverhandlungsdauer Grundsätzlich nicht in Abzug zu bringen.

2.

Auch eine Mittagspause ist bei der Bemessung der Terminsdauer im Rahmen des Zuschlags nach Nr. 4122 VV RVG bis zu einer üblichen Dauer von einer Stunde regelmäßig nicht in Abzug zu bringen.

3.

Für eine darüber hinausgehende Sitzungsunterbrechung ist darauf abzustellen, ob und inwieweit der Verteidiger die Sitzungspause anderweitig für seine berufliche Tätigkeit sinnvoll hat nutzen können, wobei schon aus Gründen der Praktikabilität kein an individuellen Möglichkeiten ausgerichteter Maßstab anzulegen ist.

4.

Bei einer Sitzungsunterbrechung, die den Zeitraum einer einstündigen Mittagspause überschreitet, wird in aller Regel ein noch zur Verfügung stehender Zeitraum von bis zu einer Stunde auch für ortsansässige Verteidiger und auch bei Nutzung von modernen Telekommunikationsmitteln nicht mehr sinnvoll nutzbar sein.

 

Leitsatz des Gerichts 

 

 

 

Nr. 1211 Nrn. 2 und 4 GKG KV; § 91a ZPO
Ermäßigung der gerichtlichen Verfahrensgebühr nach Vergleich und Hauptsacheerledigung
OLG Hamm, Beschl. v. 26.7.2019 – 25 W 189/19
Fundstelle: RVGreport 2019, S. 432

Schließen die Parteien in der Sache einen Vergleich, überlassen die Kostenentscheidung aber gem. § 91a ZPO dem Gericht, rechtfertigt dies keine Herabsetzung der Gerichtskosten auf 1,0 nach Ziff. 1211 KV GKG, auch wenn die Parteien auf eine Begründung und Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung verzichten. Eine analoge Anwendung von Nr. 1211 Ziff. 2 und 4 KV GKG kommt mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht.

Leitsatz des Gerichts

 

 

 

ZPO §§ 91a Abs. 2 S. 1, 307 S. 1
Unwiderruflichkeit einer Kostenübernahmeerklärung
OLG Hamm, Beschl. v. 22.8.2019-4 W 124/17
Fundstelle: AGS 2020, S. 42

Erklären die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt  und gibt eine Partei dabei eine Kostenübernahmeerklärung ab, ist diese Kostenübernahmeerklärung -wie ein Anerkenntnis i.S.d. § 307 S. 1 ZPO -als prozessuale Bewirkungshandlung nicht widerruflich.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

§§ 72a Abs. 1, 78 Abs. 1 Satz 1 ArbGG; §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 104 Abs. 1 ZPO; Nrn. 3506, 3507 VV RVG
Zurückweisungsantrag vor Rechtsmittelbegründung
LAG Hamm, Beschl. v. 22.8.2019 - 8 Ta 613/18
Fundstelle: RVGreport 2019, S. 427

Bleibt die vom Rechtsbehelfsführer bereits begründete Nichtzulassungsbeschwerde vom Bundesarbeitsgericht gem. § 72a Abs. 1 ArbGG ohne Erfolg und hatte die Gegenpartei bereits einen Sachantrag gestellt oder zur Sache vorgetragen, kann diese im Kostenfestsetzungsverfahren regelmäßig die Erstattung der 1,6-fachen Verfahrensgebühr nach Nr. 3506 VV RVG durchsetzen. Dies gilt auch dann, wenn der Zurückweisungsantrag vor Begründung der Beschwerde gestellt war.

Leitsatz des Gerichts

 

 

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