Terminsreisekosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten, Abwesenheitsgeld, Parkgebühren
 §§ 165, 151 VwGO; Nrn. 7003, 7005, 7006 VV RVG
VG Würzburg, Beschl. v. 3.1.2020 - W 7 M 19.32026
Fundstelle: RVGreport 2020, S. 143

1. 

Für die Erstattungsfähigkeit der Terminsreisekosten des Prozessbevollmächtigten ist die tatsächliche Entfernung der Kanzlei vom Gericht zugrunde zu legen.

2.

Bei der Berechnung des Abwesenheitsgeldes ist neben der reinen Fahrzeit auch ein zeitlicher Puffer für etwaige Verzögerungen sowie die Parkplatzsuche und den Weg zum Gericht zuzubilligen.

3.

Ist in den Parkgebühren bereits die Umsatzsteuer enthalten, kann diese nicht nochmals nach Nr. 7008 VV RVG angesetzt werden.

 

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

 

 

§§ 15 Abs. 3, 15a, 49 RVG; Nrn. 2503, 3100, 3101 Nr. 1 VV RVG
Gebührenanrechnung vor Kappung
LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 23.12.2019 - 2 Ta 100/19
Fundstelle: RVGreport 2020, S. 134

Die Anrechnung einer hälftigen Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 Abs. 2 W RVG hat zunächst auf die Verfahrensgebühr zu erfolgen, für die Beratungshilfe geleistet worden ist. Danach erfolgt die Ermittlung der Kappungsgrenze nach §15 Abs. 3 RVG.

 

Leitsatz des Gerichts 

 

 

RVG VV Nr. 2301; ZPO § 788
Erstattungsfähigkeit von Einwohnermeldeamtsanfragen
LG Landshut, Beschl. v. 19.12.2019 – 32 T 3724/19
Fundstelle: AGS 2020, S. 100

 Die Kosten einer Einwohnermeldeamtsanfrage sowie einer Auskunft bei der Creditreform sind auch dann erstattungsfähig, wenn es aufgrund der Auskünfte nicht mehr zur Vollstreckung kommt.

Leitsatz des Schriftleitung der AGS 

 

 

 

Zur Beifügung des Originals des Berechtigungsscheins beim elektronischen Vergütungsfestsetzungsantrag
§§ 12b Abs. 2, 44 Abs. 1, 56 RVG; § 14 FamFG; §§ 130a. 420 ZPO; § 371 BGB; §§ 5, 6 Abs. 1 BerHG; §§ 1, 3 BerHFV
OLG Saarbrücken, Beschl. v. 16.12.2019 - 9 W 30/19
Fundstelle: RVGreport 2020, S. 116

1. 

Bei einem elektronisch gestellten Antrag auf Festsetzung der Beratungshilfevergütung, dem der Berechtigungsschein als eingescanntes Dokument beigefügt ist, ist die Vorlage des  Originals des Berechtigungsscheins dann erforderlich, wenn das Festsetzungsorgan es zur Glaubhaftmachung der tatsächlichen Voraussetzungen des Vergütungsanspruchs der Beratungsperson für erforderlich hält.

2.

Der Berechtigungsschein ist kein Schuldschein i. S. v. § 371 BGB.

 

Leitsatz des Gerichts 

 

 

 

Anwaltsvergütung und Kostenerstattung im sozialgerichtlichen Vorverfahren
§ 14 Abs. 1 RVG; Nrn. 1008, 2302 VV RVG; § 63 SGB X
BSG, Urt. v. 12.12.2019 - B 14 AS 48/18 R
Fundstelle: RVG-Report 2020, S. 218

1.

Die für die Tätigkeit des Rechtsanwalts in einem sozialgerichtlichen Widerspruchsverfahren angefallene Geschäftsgebühr ist in einem ersten Schritt ausgehend  von der Mittelgebühr zu bestimmen. Die ausgehend von der Mittelgebühr bestimmte Gebühr ist dann in einem zweiten Schritt in Höhe der Schwellengebühr zu kappen, wenn weder der Umfang noch die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit mehr als durchschnittlich sind.

2.

Zwar ist ein Rechtsanwalt an seine einmal getroffene Gebührenbestimmung gegenüber dem auftraggebenden Mandanten gebunden und kann von dieser grundsätzlich nicht zu dessen Nachteil abweichen. Dies schließt jedoch die Änderung der Gebührenbestimmung durch den Rechtsanwalt gegenüber einem erstattungspflichtigen Dritten nicht aus.

3.

Allein der Umstand, dass eine Entscheidung der Behörde gegenüber einem Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft die Verhältnisse der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft berührt, führt nicht zum Anfall der Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 W RVG, wenn Auftraggeber des Rechtsanwalts allein ein Mitglied dieser Bedarfsgemeinschaft war.

 

Leitsatz des Verfassers 

 

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