Terminsreisekosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten, Abwesenheitsgeld, Parkgebühren
§§ 165, 151 VwGO; Nrn. 7003, 7005, 7006 VV RVG
VG Würzburg, Beschl. v. 3.1.2020 - W 7 M 19.32026
Fundstelle: RVGreport 2020, S. 143
1.
Für die Erstattungsfähigkeit der Terminsreisekosten des Prozessbevollmächtigten ist die tatsächliche Entfernung der Kanzlei vom Gericht zugrunde zu legen.
2.
Bei der Berechnung des Abwesenheitsgeldes ist neben der reinen Fahrzeit auch ein zeitlicher Puffer für etwaige Verzögerungen sowie die Parkplatzsuche und den Weg zum Gericht zuzubilligen.
3.
Ist in den Parkgebühren bereits die Umsatzsteuer enthalten, kann diese nicht nochmals nach Nr. 7008 VV RVG angesetzt werden.
Leitsatz des Autors der NJW Spezial