ZPO §§ 59 ff., 114 ff.; RVG § 7 Abs. 2
Prozesskostenhilfe nur für einen Streitgenossen; Rechtsanwaltsvergütung für gemeinsamen Verfahrensbevollmächtigten
BGH, Beschl. v. 5.12.2019 - II ZB 8/18 Fundstelle: AGS 2020, S. 240

Beauftragen zwei Streitgenossen denselben Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen in einem Rechtsstreit und liegen nur bei einem von ihnen die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor, kann die Bewilligung auf die Mehrvertretungsgebühr nach Nr. 1008 VV beschränkt werden.

Leitsatz des Schriftleitung der AGS 

 

§§ 15 Abs. 2, 17 Nr. 1, 20 RVG; § 17b Abs. 2 und 3 GVG
Mehrere Angelegenheiten bei Verweisung im Rechtsmittelverfahren
BGH, Beschl. v. 20.11.2019 - XII ZB 63/19
Fundstelle: RVGreport 2020, S. 132

1.

Wird eine Sache im Rechtsmittelverfahren an ein Gericht eines niedrigeren Rechtszugs verwiesen oder abgegeben, so ist das weitere Verfahren vor diesem Gericht gem. § 20 Satz  2 RVG auch gegenüber dem Verfahren des zuerst angerufenen Gerichts eine eigene Angelegenheit i. S. d. § 15 Abs. 2 RVG. Eine Anrechnung der Gebühren findet nicht statt.

2.

Die Vorschrift des § 20 Satz 2 RVG gilt unabhängig davon, ob das ursprünglich angerufene erstinstanzliche Gericht seine Zuständigkeit bejaht oder verneint hat.

 

Leitsatz des Gerichts 

 

 

§§ 3, 8, 9, 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO
Streit um Benutzung der Mietsache
BGH, Beschl. v. 13.11.2019 - XII ZB 382/19
Fundstell: RVGreport 2020, S. 74

Bei einem Rechtsstreit über die Berechtigung des Mieters, die Mietsache in einer bestimmten Art und Weise nutzen zu dürfen, bei dem der Bestand des Mietverhältnisses zwischen den Parteien unstreitig ist, bestimmt sich der Wert des Beschwerdegegenstandes nach § 3 ZPO.

Leitsatz des Gerichts

 

 

ZPO §§ 3, 8, 9, 511 Abs. 2 Nr. 1
Beschwer bei Rechtsstreit über die Berechtigung des Mieters zur Nutzung der Mietsache in einer bestimmten Art und Weise
BGH, Beschl. v. 13.11.2019 - XII ZB 382/19 Fundstelle: AGS 2020, S. 130 

Bei einem Rechtsstreit über die Berechtigung des Mieters, die Mietsache in einer bestimmten Art und Weise nutzen zu dürfen, bei dem der Bestand des Mietverhältnisses zwischen den Parteien unstreitig ist, bestimmt sich der Wert des Beschwerdegegenstands nach § 3 ZPO.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

§ 249 BGB; Nr. 2300 VV RVG
BGH, Urt. v. 29.10.2019 - VI ZR 45/19
Fundstelle: RVGreport 2020, S. 64

 

  1. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts für die außergerichtliche Schadensabwicklungeines Verkehrsunfalls, an dem zwei Fahrzeuge beteiligt waren und bei dem jedenfalls im Hinblick auf die Schadenshöhe kein einfach gelagerter Fall vorgelegen hat, ist für  den Geschädigten, gleich ob Privatperson, Behörde oder Unternehmen, ungeachtet etwaiger Erfahrungen und Fachkenntnisse im Regelfall notwendig.
  1. Deshalb kann es auch einem mit Schadensabwicklungen vertrauten Unternehmen (hier: international tätiges Autovermietungsunternehmen) erstattungsrechtlich nicht verwehrt werden, einen Rechtsanwalt mit der Schadensabwicklung zu beauftragen, sofern nicht zweifelsfrei ist, dass und inwieweit der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners den Schaden regulieren wird.
  2. Hierbei ist maßgeblich auf den Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts abzustellen.

  3. Dem Anspruch des Geschädigten auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht. Dabei ist auf die letztlich festgestellte oder unstreitig gewordene Schadenshöhe abzustellen.

 

Leitsatz des Verfassers

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