Rechtsbehelf gegen Entscheidung des Gerichtsvollziehers; gemeinsame Anträge auf Einholung der Vermögensauskunft und auf Einholung von Drittauskünften
§§ 91, 567 Abs. 2, 574 Abs. 3 Satz 2, 788 Abs. 1 Satz 1, 802c, 8021 ZPO
BGH, Beschl. v. 5.3.2020 - I ZB 50/19
Fundstelle: RVGreport 2020, S. 352

1.

Die Ablehnung des Gerichtsvollziehers, Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 Abs. 1 ZPO mitzuvollstrecken, stellt eine Entscheidung über Kosten i.S.d. § 567 Abs. 2 ZPO dar.

2.

Die Kosten des gemeinsam mit dem Antrag auf Einholung der Vermögensauskunft gem. § 802c ZPO gestellten Antrags auf Einholung von Drittauskünften nach § 802 l ZPO sind keine notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung i.S.d. § 788 Abs. 1 Satz 1, § 91 ZPO.

Leitsatz des Gerichts

ARB § 3a; VVG § 128; MB/KT 2009 §§ 1 Abs. 2 S. 3, Abs. 3, 4 Abs. 5
Schadensersatzanspruch des Rechtsschutzversicherers aus übergegangenem Recht wegen fehlerhafter Aufklärung des Versicherungsnehmers
OLG Köln, Urt. v. 3.3.2020 – 9 U 77/19
Fundstelle. AGS 2020, S. 303

1. 

Die Pflicht des Rechtsanwalts, seinen Mandanten grundsätzlich umfassend und möglichst erschöpfend rechtlich zu beraten und, falls eine Klage oder Berufung nur wenig Aussicht auf Erfolg verspricht, hierauf und auf die damit verbundenen Gefahren hinzuweisen, gilt gleichermaßen auch dann, wenn der Mandant rechtsschutzversichert ist.

2.

Der Rechtsanwalt hat seinen Mandanten auch darüber zu belehren, dass der Rechtsschutzversicherer zur Gewährung von Deckungsschutz für aussichtslose Verfahren nach Maßgabe der § 3a ARB; § 128 VVG nicht verpflichtet ist.

3.

Die Deckungszusage eines Rechtsschutzversicherers hat keinen Einfluss auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Mandanten/Versicherungsnehmer und dem Rechtsanwalt. Sie begründet insbesondere für den Rechtsanwalt grundsätzlich keinen Vertrauenstatbestand dahin, dass er von dem Rechtsschutzversicherer nicht wegen Verletzung seiner Pflichten aus dem Anwaltsvertrag aus übergegangenem Recht in Anspruch genommen  wird. Die Rechtsschutzversicherung wird nicht als Erfüllungsgehilfin des Versicherungsnehmers in dessen Pflichtenkreis aus dem mit dem Anwalt geschlossenen Vertrag tätig.

4.

Der zur Beweislastumkehr führende Anscheinsbeweis beratungskonformen Verhaltens, wie er etwa in Fällen der Anwalts- und Steuerberaterhaftung Anwendung findet, gilt in der Rechtsschutzversicherung nicht in jedem Einzelfall. Anders dann, wenn der Rechtsanwalt seinen Mandanten nicht von einer von vornherein aussichtlosen Klage abrät und darauf hinweist, dass der Mandant deshalb ohne Rechtsschutz den Prozess auf eigenes Risiko führen müsse.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS 

Angelegenheit bei der Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO
§ 18 Abs. 1 Nr. 13 RVG; Nr. 3309 VV RVG; § 777 ZPO
BGH, Beschl. v. 20.2.2020 - I ZB 68/19 Fundstelle: RVG-Report 2020, S. 222

 

  1. Beantragt der Rechtsanwalt als Vertreter des Gläubigers nach Verhängung und

    Vollstreckung eines ersten Zwangsmittels gegen den Schuldner gern. § 888 ZPO ein

    weiteres Zwangsmittel, weil der Schuldner die nicht vertretbare Handlung (hier die

    Erteilung einer Auskunft) noch immer nicht vorgenommen hat, handelt es sich bei dem

    Gesamten Verfahren auf Vornahme der Handlung um eine einzige gebührenrechtliche

    Angelegenheit. Die 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG fällt somit insgesamt

    nur einmal an.

 

  1. Im Kostenfestsetzungsverfahren können ohne Verstoß gegen die Bindung an den Antrag

    gemäß § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO einzelne, nicht beantragte Positionen anstelle beantragter,  

    aber unbegründeter Kostenpositionen, berücksichtigt werden.

 

Leitsatz des Verfassers 

 

 

SGB X § 63; BerHG § 9; GG Art. 3 I, 19 IV, 20 I, III
Keine Aufrechnung von Anwaltskosten mit Erstattungsansprüchen des Jobcenters
BSG, Urteil vom 20.2.2020 - B 14 AS 3/19 R
Fundstelle: NJW 2020, S. 3677

 

  1. Die Aufrechnung von Kostenerstattungsansprüchen für Vorverfahren mit Erstattungsforderungen eines Jobcenters aufgrund der Überzahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II verstößt gegen ein normatives Aufrechnungsverbot. 
    Leitsatz des Verfassers

  2. Das Aufrechnungsverbot ergibt sich aus Sinn und Zweck des § 63 SGB X.
    Leitsatz der Redaktion

  3. Der Kostenerstattungsanspruch nach § 63 SGB X gibt Bevollmächtigten die Sicherheit, ihre Gebühren und Auslagen auch bei der Vertretung von unbemittelten Widerspruchsführern zu erhalten.
    Leitsatz der Redaktion

  4. Die Unzulässigkeit der Aufrechnung dient der Sicherung der Rechtswahrnehmungsgleichheit bemittelter und unbemittelter Widerspruchsführer.
    Leitzsatz der Redaktion

 

 

 

BGB §§ 305c Abs. 2, 306 Abs. 1, 307 Abs. 1 Nr. 1, 675; RVG §§ 3a ff.
Unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers durch formularmäßige Vergütungs- Vereinbarung des Rechtsanwalts
BGH, Urt. v. 13.2.2020 - IX ZR 140/19 Fundstelle: AGS 2020, S. 161

1.

Eine formularmäßige Vergütungsvereinbarung, welche eine Mindestvergütung des Rechtsanwalts in Höhe des Dreifachen der gesetzlichen Vergütung vorsieht, ist jedenfalls i Rechtsverkehr mit Verbrauchern wegen unangemessener Benachteiligung des Mandanten unwirksam, wenn das Mandat die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Mandanten betrifft und die Vergütungsvereinbarung zusätzlich eine Erhöhung des Gegenstandswertes um die Abfindung vorsieht.

2.

Die formularmäßige Vereinbarung eines Zeithonorars, welche den Rechtsanwalt berechtigt, für angefangene 15 Minuten jeweils ein Viertel des Stundensatzes zu berechnen, benachteiligt den Mandanten jedenfalls im Rechtsverkehr mit Verbrauchern entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (Fortführung BGH, Beschl. v. 5.3.2009 - IX ZR 144/06 [= AGS 2009, 209] u. BGH, Urt. v. 21.10.2010 - IX ZR 37/10 [= AGS 2011, 9]).

3.

Sieht eine Vergütungsvereinbarung ein Zeithonorar für Sekretariatstätigkeiten vor und eröffnet sie dem Rechtsanwalt die an keine Voraussetzungen gebundene Möglichkeit, statt des tatsächlichen Aufwandes pauschal 15 Minuten pro Stunde abgerechneter Anwaltstätigkeit abzurechnen, gilt insoweit die gesetzliche Vergütung als vereinbart.

 

Leitsatz des Gerichts 

 

 

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