Nr. 4102 VV RVG
„Verhandeln“ im Haftprüfungstermin
LG Bad Kreuznach, Beschl. v. 10.8.2020 – 2 KLs 1042 Js 12567/18

Fundstelle: AGS 3/2021, S. 118

Die Terminsgebühr Nr. 4102 Nr. 3 VV entsteht auch dann, wenn im Haftprüfungstermin der Haftprüfungsantrag zwar zurückgenommen worden ist, dem jedoch eine Erörterung der Fortdauer der Untersuchungshaft im Hinblick auf das Fortbestehen des Haftgrundes der Fluchtgefahr vorangegangen ist.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

BGB §§ 249, 1902; ZPO § 287 Abs. 1
Erstattungsfähigkeit der Rechtsverfolgungskosten gegen eigenen Unfallversicherer bei Beauftragung durch Betreuer des Geschädigten
BGH, Urt. v. 26.5.2020 - VI ZR 321/19
Fundstelle: AGS 2020, S. 428

Wird der Anwalt nach einem Verkehrsunfall auch mit der Regulierung gegenüber dem eigenen Unfallversicherer beauftragt, sind dessen Kosten auch dann nicht ersatzfähig, wenn der Geschädigte verletzungsbedingt dazu nicht in der Lage ist, er aber einen Betreuer hat, der dies erledigen kann.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

§§ 91 Abs. 1 und 2, 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO; § 1 Abs. 2 Satz 1 RVG; §§ 46 Abs. 2, 46c Abs. 4 Satz 2 BRAO
Kostenfestsetzung bei Vertretung durch Syndikusanwalt
OLG Brandenburg, Beschl. v. 21.7.2020 - 6 W 65/20
Fundstelle: RVGreport 2020, S. 430

1.

 Das RVG findet für Tätigkeiten eines Rechtsanwalts als Syndikusanwalt i.S.d. § 46 Abs. 3 BRAO keine Anwendung.

2.

Die im Rahmen einer Tätigkeit als Syndikusanwalt erbrachten Leistungen sind deshalb nicht  nach Maßgabe des RVG zu vergüten und damit vom unterlegenen Gegner auch nicht gem. § 91 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO zu erstatten.

3.

Wird der als Syndikusanwalt beschäftigte Prozessbevollmächtigte aber, was nach § 46c Abs. 4 Satz 2 BRAO zulässig ist, außerhalb des Syndikusverhältnisses als nebenberuflich niedergelassener Rechtsanwalt tätig, kann diese außerhalb des besonderen Verhältnisses erbrachte Leistung nach dem RVG abgerechnet und vom Gegner erstattet verlangt werden. Dies gilt  auch dann, wenn der Anwalt freiberuflich als Rechtsanwalt für seinen Arbeitgeber tätig wird, den er als Syndikusanwalt im Verfahren vor dem Landgericht nicht vertreten darf.

4.

Für die Berücksichtigung der Anwaltsvergütung im Kostenfestsetzungsverfahren genügt zur Glaubhaftmachung die anwaltliche Versicherung des Syndikusanwalts, dass er die  Mandanten im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Tätigkeit als Syndikusanwalt vertreten hat.

 

Leitsatz des Verfassers

FamGKG §§ 35, 42 Abs. 1, 51; ZPO § 9; BGB § 745 Abs.2
Verfahrenswert eines Antrags auf Zahlung einer laufenden Nutzungsentschädigung nach Rechtskraft der Scheidung
OLG Brandenburg, Beschl. v. 22.6.2020 - 15 UF 15/20
Fundstelle: AGS 2020, S. 403

Wird nach Rechtskraft der Scheidung eine Nutzungsentschädigung für die Ehewohnung verlangt, so richtet sich der Verfahrenswert einerseits nach den bei Einreichung fälligen Beträgen und andererseits nach dem dreieinhalbfachen Jahreswert der laufenden Leistungen, soweit die Entschädigung nicht für einen kürzeren Zeitraum verlangt wird.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

Nr. 4141VV RVG
Zusätzliche Verfahrensgebühr für Hinweis auf Tod des Mandanten
LG Leipzig, Beschl. v. 19.6.2020 - 2 Qs 8/20 jug.
Fundstelle: RVGreport 2020, S. 389

Der Hinweis des Verteidigers auf den Tod seines Mandanten und das damit verbundene Verfahrenshindernis ist eine geeignete Mitwirkungstätigkeit, um die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 W RVG zu verdienen.

Leitsatz des Verfassers

 

 

 

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