§ 91 Abs. 2 S. 2 ZPO; § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO
Anwaltswechsel bei Rückgabe der Zulassung
OVG Lüneburg, Beschl. v. 7.12.2020 - 8 OA 116/20
Fundstelle: AGS 2021, S. 557
- Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste.
- Ein solcher Wechsel musste dann nicht eintreten, wenn der frühere Prozessbevollmächtigte seine Zulassung deshalb zurückgegeben hatte, weil deren Widerruf aufgrund des Vermögensverfalls des Rechtsanwalts bevorstand.
Leitsatz des Autors der NJW-Spezial