§§ 28 Abs. 1 S. 2, 66 Abs. 1 GKG; Nr. 9000 Nr. 1 b) GKG KV; § 130 a ZPO
Dokumentenpauschale bei Übermittlung zusätzlicher Abschriften per Telefax nach Einreichen des Schriftsatzes als elektronisches Dokument
OLG Nürnberg, Beschl. v. 25.3.2021 - 2 U 3607/20
Fundstelle: AGS 2021, S. 516

Eine Partei, die einen Schriftsatz gem. § 130 a ZPO formwirksam als elektronisches Dokument einreicht, ist nicht gehalten, die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften in Papierform nachzureichen. Aus diesem Grund kann die zusätzliche Übermittlung per Telefax einer erforderlichen Anfertigung einer Mehrfertigung nicht gleichstehen und deshalb den Anfall einer Dokumentenpauschale nach Nr. 9000 Nr.1 b) Hs. 2 GKG KV nicht begründen. Einer entsprechenden Anwendung dieser Kostenvorschrift steht das kostenrechtliche Analogieverbot entgegen.

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

 

ZPO §§ 3, 9, 544 Abs. 2 Nr. 1; GKG § 48 Abs. 1
Feststellungsklage auf Fortbestehen eines Prämiensparvertrages
BGH, Beschluss vom 23.03.2021 – XI ZR 250/20
Fundstelle: AGS 2021, S. 277 f.

  1. Der Wert der Beschwer einer Feststellungsklage auf Fortbestehen eines Prämiensparvertrages bemisst sich gem. §§ 3, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Zinsen und der Prämien abzüglich eines Feststellungsabschlages von 20 %.
  2. Der Gegenstandswert für die Anwaltskosten bestimmt sich ebenfalls gem. §§ 3, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Zinsen und der Prämien abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20 %, da keine einschlägigen anderen Wertvorschriften nach dem GKG bestehen.
  3. Weder das angesparte Guthaben noch die monatlichen Sparbeträge spielen beim Beschwerde- und Gegenstandswert eine Rolle.
  4. Maßgeblich ist alleine der Streitgegenstand, das sind die abzuwehrenden bzw. eingeforderten Zinsen und Prämien für dreieinhalb Jahre abzüglich des Feststellungsabschlags.

    Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

StPO §§ 497 ff., 404; ZPO § 114
Prozesskostenhilfe nach Verfahrensabschluss?
BGH, Beschluss vom 18.03.2021 – 5 StR 222/20
Fundstelle: AGS 2021, S. 232

  1. Die rückwirkende Bewilligung von PKH nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens kommt nicht in Betracht.

  2. Ein nach Abschluss des Verfahrens im Hinblick auf einen versäumten Prozesskostenhilfeantrag gestellter Wiedereinsetzungsantrag mit jedem Ziel, das Verfahren in den Stand vor Erlass der jeweiligen das Verfahren abschließenden Entscheidung zurückzuversetzen, ist unzulässig.


    Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

58 Abs. 2 RVG; Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG
Anrechnung der Geschäftsgebühr bei quotaler Kostenerstattung

Bayerisches LSG, Beschl. v. 24.2.2021 - L 12 SF 161/20
Fundstelle: AGS 2021, S. 463

Ist der Anwalt in einem sozialgerichtlichen Verfahren im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet worden und ergibt sich ein anteiliger Kostenerstattungsanspruch gegen die beklagte Behörde, der auch die Kosten des Widerspruchsverfahrens umfasst, so ist die Anrechnung der Geschäftsgebühr nach § 58 Abs. 2 RVG so zu berechnen, dass der Anwalt nicht mehr erhält als die volle Wahlanwaltsvergütung auf Geschäfts- und Verfahrensgebühr.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

SGB X § 63 Abs. 1 und 2; RVG § 34
Erstattungsfähigkeit anwaltlicher Beratungskosten
LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.02.2021 – L 3 AL 18/18
Fundstelle: AGS 2021, S. 218

Lässt sich der Widerspruchsführer im Widerspruchsverfahren nicht anwaltlich vertreten, sondern lediglich beraten, sind die durch die Beratung entstandenen Anwaltskosen bis zur Höhe der fiktiven Vertretungskosten erstattungsfähig.

Leitsatz des Gerichts

 

 

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