Nr. 1000 VV RVG
Keine erstattungsfähige Einigungsgebühr bei Ausgleich der Klageforderung gegen Klagerücknahme
AG Hannover, Urt. v. 9.9.2020 - 507 C 5202/20
Fundstelle: AGS 2021, S. 46

 

 Kündigt der beklagte Haftpflichtversicherer an, dass er die Klageforderung ausgleichen werde und vereinbaren die Parteien sodann, dass der Kläger die Klage zurücknehme und der beklagte Haftpflichtversicherer die Kosten des Verfahrens trage, ohne einen eigenen Kostenantrag zu stellen, so entsteht hierdurch zwar eine Einigungsgebühr; diese ist jedoch nicht erstattungsfähig.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

RVG VV Vorbem. 3 Abs. 3 5. 3 Nr. 2; Nr. 3104
Terminsgebühr durch Telefonate mit dem Richter
OLG Hamm, Beschl. v. 4.9.2020-25 W 148/20
Fundstelle: AGS 2020, S. 561

 

Die Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV entsteht auch, wenn die Prozessgegner – vermittelt durch das zuständige Gericht telefonische Gespräche führen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind. Auch hierbei handelt es sich um außergerichtliche Besprechungen i. S. d. Vorbem. 3 Abs. 3 VV.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

§§ 142, 143 StPO
Kein Rechtsmittel des Verteidigers gegen Aufhebung seiner Pflichtverteidigerbestellung
BGH, Beschl. v. 18.8.2020 - StB 25/20
Fundstelle: RVGreport 2020, S. 439

Einem Pflichtverteidiger steht gegen die Aufhebung seiner Bestellung kein eigenes Beschwerderecht zu.

Leitsatz des Gerichts

 

 

RVG VV Vorbem. 4 Abs. 3
Terminsgebühr für geplatzten Termin; Begriff des Erscheinens
OLG Naumburg, Beschl. v. 12.8.2020- 1 Ws (s) 154/20
Fundstelle: AGS 2020, S. 569

 

Eine Terminsgebühr für einen sog. "geplatzten Termin" entsteht nur, wenn der Rechtsanwalt körperlich im Gerichtsgebäude mit dem Ziel der Teilnahme an dem Termin erscheint; das bloße Antreten der Anreise reicht nicht aus. 

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

§ 46 Abs. 2 S. 1 und 2 RVG; § 397a Abs. 1 Nr. 4 StPO
Erforderlichkeit der Reise zur Revisionshauptverhandlung
BGH, Beschl. v. 10.8.2020 – 5 StR 616/19
Fundstelle: AGS 3/2021, S. 110


1. Die in der ersten Instanz erfolgte Bestellung des Rechtsanwalts als Beistand gem. § 397a Abs. 1 Nr. 4 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz.
2. Die Teilnahme der Nebenkläger-Vertreterin an der Revisionshauptverhandlung, in der u. a. über die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Unterbleiben der Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten zu entscheiden ist, ist zur Wahrnehmung der Interessen der Nebenklägerin und ihrer Rechte geboten.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

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