Nr. 1000 VV RVG
Keine erstattungsfähige Einigungsgebühr bei Ausgleich der Klageforderung gegen Klagerücknahme
AG Hannover, Urt. v. 9.9.2020 - 507 C 5202/20
Fundstelle: AGS 2021, S. 46
Kündigt der beklagte Haftpflichtversicherer an, dass er die Klageforderung ausgleichen werde und vereinbaren die Parteien sodann, dass der Kläger die Klage zurücknehme und der beklagte Haftpflichtversicherer die Kosten des Verfahrens trage, ohne einen eigenen Kostenantrag zu stellen, so entsteht hierdurch zwar eine Einigungsgebühr; diese ist jedoch nicht erstattungsfähig.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS