§§ 11a Abs. 1, 78 Satz 1 ArbGG; §§ 80, 81, 120a, 121, 127 ZPO; § 48 BRAO
Vertretungspflicht im Nachprüfungsverfahren
LAG Köln, Beschl. v. 30.4.2019 - 1 Ta 17/19
Fundstelle: RVGreport 2019, S. 397

1.
Aufgrund des öffentlich-rechtlichen Rechtsaktes der gerichtlichen Beiordnung ist der Rechtsanwalt gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 BRAO verpflichtet, seiner Mandantschaft im Umfang der Beiordnung zur Verfügung zu stehen.

2.
Ist beim Prozesskostenhilfemandat die Beiordnung unbeschränkt beantragt und bewilligt worden, muss, der Rechtsanwalt die Vertretung einschließlich des Nachprüfungsverfahrens anbieten.

3.
Zu einer Beschränkung des Mandats auf das Hauptsacheverfahren ist der Rechtsanwalt in diesem Fall nicht berechtigt.

4.
Eine pflichtwidrige Mandatsbeschränkung stellt keinen Grund zur Aufhebung der Beiordnung i.S.v .§ 48 Abs. 2 BRAO dar.

Leitsatz des Gerichts

 

 

 

ZPO §§ 114 ff., 121 Abs. 2
Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts trotz Betreuung
Nds. OVG, Beschluss vom 23.04.2019 – 8 PA 31/19
Fundstelle: RVGreport 2019, S. 274 f.

Hat ein Beteiligter einen Betreuer, der Rechtsanwalt ist, kann er die Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts im Wege der Prozesskostenhilfe jedenfalls dann verlangen, wenn dadurch im Vergleich zur Beiordnung des Betreuers allenfalls geringfügige Mehrkosten entstehen.

Leitsatz des Gerichts

 

 

§§ 137, 464b StPO; § 104 ZPO
Erstattung der Kosten von mehreren Verteidigern
OLG Braunschweig, Beschl. v. 20.6.2019 - 1 Ws 292/18
Fundstelle: RVGreport 2019, S. 391

Dem Freigesprochenen sind die Kosten und Auslagen von zwei Wahlverteidigern zu erstatten, wenn seine Verteidigung im Hinblick auf Umfang, Schwierigkeit und Komplexität durch nur einen Wahlverteidiger nicht möglich war.

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

 

 

VV RVG Nrn. 1000, 1003; FamFG §§ 36 Abs. 1 S. 2, 156; BGB § 1671;
RVG §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3
Einigungsgebühr in Kindschaftssachen; Hauptsacheerledigung
KG, Beschluss vom 11.04.2019 - 19 WF 15/19
Fundstelle: RVGreport 2019, S. 292 f.

  1. In Kindschaftssachen entsteht die Gebühr nach Nr. 1003 Abs. 2 Alt. 2 VV RVG auch für die Mitwirkung an einer Vereinbarung, über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt werden kann, wenn hierdurch eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich wird oder wenn die Entscheidung der getroffenen Vereinbarung folgt.
  2. Eine (einseitige) Erledigungserklärung begründet eine Einigungsgebühr aber nur dann, wenn dieser eine zwischen den Eltern außergerichtlich getroffene Einigung zugrunde liegt.

    Leitsatz des Gerichts

 

 

ZPO §§ 91 Abs. 1, 788 Abs. 1 S. 1
Kosten des Drittschuldnerprozesses
BGH, Beschluss vom 03.04.2019 – VII ZB 58/18
Fundstelle: RVGreport 2019, S. 265 ff.

Die Festsetzungsfähigkeit der durch den Drittschuldnerprozess angefallenen Kosten erfordert keinen Nachweis des Gläubigers über einen erfolglosen Vollstreckungsversuch gegenüber dem Drittschuldner (Klarstellung zu BGH, Beschl. v. 14.01.2019 – VII ZB 79/09).

Leitsatz des Gerichts

 

 

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