VV RVG Nr. 1008
Gebührenerhöhung bei Vertretung von Erblasser und Erben
LG Karlsruhe, Beschluss vom 01.04.2019 - 3 0 28/13
Fundstelle: AGS 2019, S. 265 f.

  1. Verstirbt während des laufenden Rechtsstreits die Partei und führt der Anwalt für die Erben den Rechtsstreit fort, erhöht sich die Verfahrensgebühr für jeden Erben um 0,3.
  2. Erblasser und Erbe werden dabei als gesonderte Auftraggeber gezählt.

    Leitatz der Schriftleitung der AGS

 

 

VV RVG Nrn. 2300, 2301; BGB §§ 254, 286 ff., 683 S. 1, 670; StGB 263 Abs. 1
Anwaltsvergütung und Kostenerstattung bei Masseninkasso
BGH, Urteil vom 14.03.2019 - 4 StR 426/18
Fundstelle: RVGreport 2019, S. 295 ff.

 

  1. Ein Rechtsanwalt hat Anspruch auf die Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG, wenn er beauftragt wird, die Forderung des Mandanten außergerichtlich durchzusetzen, sie zu überprüfen und seinen Auftraggeber auch insoweit zu beraten.

 

  1. Beschränkt sich jedoch der dem Rechtsanwalt erteilte Auftrag darauf, ein Schreiben einfacher Art zu erstellen, das weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthält, steht ihm nach Nr. 2301 VV RVG die Geschäftsgebühr lediglich mit einem Gebührensatz von 0,3 zu. Maßgeblich für die Bestimmung dieser Gebühr ist allerdings nicht die Tätigkeit des Rechtsanwalts nach außen, sondern der Inhalt des ihm erteilten Auftrags.

 

  1. Fehlt es an einem Auftrag, so beschränkt sich der Aufwendungsersatzanspruch des Rechtsanwalts aus Geschäftsführung ohne Auftrag auf eine 0,3 Geschäftsgebühr nach
    Nr. 2301 VV RVG, wenn die Mahnschreiben weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthalten.

 

  1. Der Rechtsverkehr entnimmt in dem Einfordern einer konkreten anwaltlichen Gebühr - hier 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG - die Erklärung, die tatsächlichen Voraussetzungen dieser Gebühr seien erfüllt.

 

  1. Die Forderungsbeitreibung durch einen Rechtsanwalt, der nach den erfolglosen Bemühungen des Gläubigers selbst und zweier Mahnschreiben eines Inkassounternehmens tätig wird, kann gegen die zivilrechtliche Schadensminderungspflicht nach
    § 254 Abs. 2 BGB verstoßen.

 

  1. Ein Rechtsanwalt, der mittels seiner Büroorganisation voll automatisiertes Mengeninkasso durch massenhafte Versendung standardisierter Mahnschreiben betreibt, übt ein rein kaufmännisches Inkasso und keine Anwaltstätigkeit aus.


    Leitsatz des Verfassers des RVGreports

 

 

RVG §§ 58 Abs. 3, 55 Abs. 5 S. 2
Anrechnung von zurückgezahlten Vorschüssen beim Pflichtverteidiger
LG Deggendorf, Beschl. v. 13.3.2019 - 1 KLs 4 Js 5712/17
Fundstelle: RVGreport 2019, S. 216

  1. Der Pflichtverteidiger muss in seinem Festsetzungsantrag auch Vorschüsse angeben, für die ausdrücklich oder stillschweigend eine Rückzahlung vereinbart ist.
  2. Jedenfalls dann, wenn eine Rückzahlung eines Vorschusses oder einer „Sicherheitsleistung" vor Bewilligung einer beantragten Prozesskostenhilfe bzw. vor Abrechnung einer Pflichtverteidigervergütung erfolgt, hat eine Kürzung des Pflichtverteidigerhonorars zu unterbleiben.

    Leitsatz des Verfassers des RVGreports

 

 

 

 

RVG § 14 Abs. 1; RVG VV Nrn. 1008, 3102, 3106; BGB § 315 Abs. 2
Bindung des Rechtsanwalts an seine Bestimmung von Rahmengebühren
Thür. LSG, Beschluss vom 12.03.2019 - L 1 SF 243/17 B
Fundstelle: RVGreport 2019, S. 210 ff.

  1. Der Rechtsanwalt ist an das von ihm ausgeübte Ermessen bei der Bestimmung von Rahmengebühren gebunden.

  2. Mit der einmal erfolgten Bestimmung der Rahmengebühren ist das Gestaltungsrecht des Rechtsanwalts verbraucht. Sobald die Erklärung des Rechtsanwalts gegenüber dem
    anderen Teil wirksam geworden ist, kann sie deshalb nicht mehr geändert oder widerrufen werden.

  3. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn sich der Rechtsanwalt bei der Bestimmung der Rahmengebühren eine Erhöhung ausdrücklich und erkennbar vorbehalten hat, er über die Bemessungskriterien getäuscht worden ist oder er einen gesetzlichen Gebührentatbestand übersehen hat.

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

 

 

 

RVG § 33; GKG §§ 42, 52
Regelstreitwert in Verfahren auf Zustimmung des Integrationsamts
Bayerischer VGH, Beschl. v. 11.3.2019 - 12 C 18.1823
Fundstelle: AGS 4/2019, S. 186

Im Verfahren über die Zustimmung des Integrationsamts zur ordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist grundsätzlich vom Regelstreitwert des § 52 GKG i.H.v. 5.000,00 EUR auszugehen.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

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