VV RVG Nr. 1008
Gebührenerhöhung bei Vertretung von Erblasser und Erben
LG Karlsruhe, Beschluss vom 01.04.2019 - 3 0 28/13
Fundstelle: AGS 2019, S. 265 f.
- Verstirbt während des laufenden Rechtsstreits die Partei und führt der Anwalt für die Erben den Rechtsstreit fort, erhöht sich die Verfahrensgebühr für jeden Erben um 0,3.
- Erblasser und Erbe werden dabei als gesonderte Auftraggeber gezählt.
Leitatz der Schriftleitung der AGS