FamGKG § 51
Kein Vergleichsmehrwert bei Verzicht auf künftigen Unterhalt bei Anhängigkeit
OLG Hamm, Beschl. v. 14.1.2019 – ll -2 UF 187/17
Fundstelle: AGS 3/2019, S. 126

  1. Der Wert des Vergleichsgegenstandes richtet sich nach dem Wert der Ansprüche oder     Rechtsverhältnisse, die durch den Vergleich erledigt werden sollen, nicht aber nach dem  Wert der Leistung, die ein Beteiligter im Vergleich übernimmt.

  2. Eine Vereinbarung über den Verzicht auf künftigen Unterhalt führt nicht zu einer Erhöhung des Verfahrenswerts, wenn die Unterhaltsforderungen bereits Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens sind.


Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

 

§ 48 RVG; §§ 140 ff. StPO
Entpflichtung des Pflichtverteidigers und nachträglicher Wegfall der Gebühren
LG Kaiserslautern, Beschl. v. 11.1.2019 - 4 Ks 6034 Js 10590/16
Fundstelle: RVGreport 4/2019, S. 135

Die Aufhebung des Beschlusses über die Pflichtverteidigerbestellung bewirkt das Ende der Bestellung, allerdings nur für die Zukunft und nicht rückwirkend. Bis zur Aufhebung entstandene Gebührenansprüche des Pflichtverteidigers gegen die Staatskasse entfallen nicht rückwirkend.

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

§ 3a RVG; §§ 138, 287 BGB
Sittenwidriges anwaltliches Zeithonorar
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 8.1.2019 – I 24 U 84/18
Fundstelle: RVGreport 2019, S. 330

1.
Bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines anwaltlichen Zeithonorars, welches um das Sechsfache im Vergleich zur gesetzlichen Vergütung erhöht ist, ist ein maßgeblicher Gesichtspunkt, ob dies auf der Höhe des Stundensatzes oder auf anfallenden Tätigkeitsstunden beruht. Ist diese Überhöhung auf den hohen Zeitaufwand zurückzuführen, spricht dies gegen eine Sittenwidrigkeit, sofern keine Anhaltspunkte für ein unangemessenes Aufblähen der Arbeitszeit vorliegen.

2.
Ein anwaltlicher Stundensatz in Höhe von 250,00 € ist nicht zu beanstanden.

3.

Bestreitet der Mandant pauschal den Umfang der Tätigkeit des Rechtsanwalts, dann ist dies bei Vorgängen unerheblich, die der Mandant selbst miterlebt hat (z. B. Telefonate, Gespräche) oder durch die er anhand objektiver Unterlagen (z. B. Beweisaufnahmeprotokolle) Kenntnis erlangt hat.

4.
Ein Gericht ist aus eigener Sachkunde in der Lage, den Zeitaufwand anwaltlicher Tätigkeit zu schätzen (§ 287 ZPO), denn auch ein Richter leistet vergleichbare Arbeit, indem er Informationen rechtlicher Art verarbeitet, Recherchen durchführt und Dokumente erstellt.

Leitsatz des Gerichts

 

 

RVG §§ 15 Abs. 2, 44; BerHG § 8 Abs. 1
Begriff der Angelegenheit in der Beratungshilfe
OLG Brandenburg, Beschl. v. 8.1.2019 - 6 W 135/17
Fundstelle: AGS 2019, S. 420

1.

Leistet ein Rechtsanwalt Beratungshilfe, so ist die Anzahl der zu vergütenden Angelegenheiten nicht durch die Zahl der erteilten Berechtigungsscheine vorgegeben.

2.
Für die Bestimmung des Begriffs der Angelegenheit i.S.d. Beratungshfegesetzes als Grundlage für die Festsetzung der Vergütung des Beratungshilfe leistenden Rechtsanwalts ist der gebührenrechtliche Begriff der Angelegenheit i.S.d. §§ 15 ff. RVG maßgebend.

3.

Eine Angelegenheit liegt vor, wenn der Tätigkeit des Rechtsanwalts ein einheitlicher Auftrag zugrunde liegt, sie sich im gleichen Rahmen hält und zwischen den einzelnen Gegenständen des anwaltlichen Handelns ein innerer Zusammenhang besteht, wobeiinsbesondere der Inhalt des erteilten Auftrags maßgebend ist.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

 

EGZPO § 26 Nr. 8 S. 1
Beschwer bei Abweisung einer Klage auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen
BGH, Beschl. v. 7.1.2019 - VIII ZR 112/18
Fundstelle: AGS 3/2019, s. 112

Die Beschwer bei Abweisung einer Klage auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen bemisst sich nach dem dreieinhalbfachen Jahreswert der zu erwartenden Mieterhöhung.3

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

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