§ 33 Abs. 1 und 3 RVG
Unzulässige Beschwerde namens und in Vollmacht der Partei
LAG Hamburg, Beschl. v. 7.1.2019 7 Ta 12/18
Fundstelle: RVGreport 3/2019, S. 114

Eine ausdrücklich "namens und in Vollmacht der Partei" anwaltlich eingelegte Gegenstandswertbeschwerde, mit der die Festsetzung eines höheren Wertes begehrt wird, ist unzulässig. Denn die Partei ist durch eine vermeintlich zu niedrige Festsetzung des Gegenstandswertes nicht beschwert.

Leitsatz des Gerichts

 

 

 

RVG VV Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2, Nr. 3104
Terminsgebühr im Mahnverfahren
OLG Brandenburg, Beschl. v. 20.12.2018 - 6 W 129/18 Fundstelle: AGS 3/2019, S. 106

Die Terminsgebühr entsteht bereits, wenn der Gegner die auf eine Erledigung des Verfahrens gerichteten Äußerungen zwecks Prüfung und Weiterleitung an seine Partei zur Kenntnis nimmt oder sich auch nur an Gesprächen mit dem Ziel einer Einigung interessiert zeigt.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

RVG §§ 8 I 1, 15 V 2
Anwaltsgebühren bei Fortführung des Gerichtsverfahrens nach zweijährigem Ruhen
OVG Weimar, Beschluss vom 17.12.2018 - 4 VO 812/18
Fundstelle: NJW 20/2019, S. 1474

Mangels "Erledigung des Auftrags" im Sinne des § 15 V 2 RVG entsteht für den Rechtsanwalt kein erneuter Gebührenanspruch, wenn ein gerichtliches Verfahren fortgeführt wird, das seit mehr als zwei Jahren geruht hat und/oder seitens des Gerichts statistisch erledigt wurde.

Leitsatz der Redaktion der NJW

 

RVG § 14; RVG VV Nr. 3102, Vorbem. 3 Abs. 4
Keine Anrechnung der Geschäftsgebühr des Widerspruchsverfahrens im Eilverfahren
LSG München, Beschl. v. 17.12.2018 - L 12 SF 224/17
Fundstelle: AGS 2019, S. 399

Eine Anrechnung der im Vorverfahren verdienten Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr eines damit im Zusammenhang stehenden gerichtlichen Eilverfahrens findet nicht statt, da es sich hinsichtlich des Widerspruchs- und des Eilrechtsschutzverfahrens nicht umdenselben Gegenstand i.S.v. Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV handelt.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

§ 114 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO
Gesonderte Rechtsverteidigung des Fahrers im Kfz-Haftpflichtprozess mutwillig
OLG Brandenburg, Beschl. v. 13.12.2018 - 12 W 24/18
Fundstelle: RVGreport 4/2019, S. 156

Wird im Kfz-Haftpflichtprozess neben dem bedürftigen Fahrer zugleich auch der Haftpflichtversicherer in Anspruch genommen, der nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung zur Führung des Rechtsstreits für die versicherten Personen und der Beauftragung eines Rechtsanwalts in deren Namen berechtigt ist und der ein Interesse daran hat, alle Ansprüche auch für den Fahrer abzuwehren, so ist die gesonderte Rechtsverteidigung des Fahrers nebst Beiordnung eines eigenen Prozessbevollmächtigten grundsätzlich mutwillig.

 

Leitsazt des Verfassers des RVGreports

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