§ 8 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 RVG; Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3106 VV RVG; §§ 101 Abs. 1 Satz 2, 199 Abs. 1 Nr. 3 SGG; § 278 Abs. 6 ZPO
Terminsgebühr und verweigerter Vergleichsbeschluss
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 26.11.2018 - L 7 AS 24/18 B
Fundstelle: RVGreport 4/2019, S. 137
- Nur der gerichtliche Vergleich beendet als Prozessvertrag den Rechtsstreit unmittelbar. Dem außergerichtlichen Vergleich kommt diese Wirkung dagegen nicht automatisch zu.
- Ein Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass eines Vergleichsbeschlusses ist mit Blick auf die Regelung des § 199 Abs. 1 Nr. 3 SGG, wonach nur ein gerichtlicher Vergleich einen Vollstreckungstitel darstellt, nicht aber ein außergerichtlicher Vergleich, regelmäßig gegeben.
- Ein eventuelles Gebührenreduzierungsinteresse des SG mit Blick auf die dem Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu gewährende PKH-Vergütung ist kein Umstand, der es rechtfertigen könnte, dem Antrag auf Erlass des Vergleichsbeschlusses nicht nachzukommen.
Leitsatz des Gerichts