§§ 15 Abs. 5 Satz 2, 16 Nr. 2, 12 RVG; Nr. 3335 VV RVG; § 120a ZPO, § 76 Abs. 1 FamFG
Keine gesonderte Vergütung für VKH- Überprüfungsverfahren
OLG Nürnberg, Beschl. v. 27.8.2018 - 10 WF 973/18
Fundstelle: RVGreport 12/2018, S. 475
Ein im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt kann für seine Tätigkeit im Verfahren auf Überprüfung, ob sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Mandanten geändert haben (§ 120 a ZPO), keine gesonderte Vergütung geltend machen, auch wenn die Entscheidung über die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe mehr als zwei Jahre zurückliegt (§ 15 Abs. 2 RVG). Der Auftrag zur Vertretung in Verfahren der Verfahrenskostenhilfe ist erst erledigt im Sinne des § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG, wenn seit der Beendigung des (Haupt) Verfahrens vier Jahre vergangen sind (§ 120a Abs. 1 Satz 4 ZPO).
Leitsatz des GErichts