§§ 15 Abs. 5 Satz 2, 16 Nr. 2, 12 RVG; Nr. 3335 VV RVG; § 120a ZPO, § 76 Abs. 1 FamFG

Keine gesonderte Vergütung für VKH- Überprüfungsverfahren

OLG Nürnberg, Beschl. v. 27.8.2018 - 10 WF 973/18

Fundstelle: RVGreport 12/2018, S. 475

 

 

 

Ein im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt kann für seine Tätigkeit im Verfahren auf Überprüfung, ob sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Mandanten geändert haben (§ 120 a ZPO), keine gesonderte Vergütung geltend machen, auch wenn die Entscheidung über die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe mehr als zwei Jahre zurückliegt (§ 15 Abs. 2 RVG). Der Auftrag zur Vertretung in Verfahren der Verfahrenskostenhilfe ist erst erledigt im Sinne des § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG, wenn seit der Beendigung des (Haupt) Verfahrens vier Jahre vergangen sind (§ 120a Abs. 1 Satz 4 ZPO).

 

Leitsatz des GErichts

 


 

§ 11 Abs. 2 Satz 2 RVG

Unbekannter Aufenthalt des Antragsgegners im Vergütungsfestsetzungsverfahren

VG Hannover, Beschl. v 13.8 2018 - 12 A 2918/15

Fundstelle: RVGreport 11/2018, S. 410

 

1. Ein Vergütungsfestsetzungsantrag kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass

   der Antragsteller keine Anschrift des Antragsgegners beigebracht hat, an die ein

   Anhörungsschreiben hätte zugestellt werden können.

2. Aus der in § 11 Abs. 2 Satz 2 RVG normierten Anhörungspflicht folgt für das Gericht,

   dass es eine Anschrift zu ermitteln hat, an der dem Antragsgegner das Anhörungsschreiben

   zugestellt werden kann. Es ist in einem Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht Aufgabe des   

  Antragstellers, bei unbekanntem Aufenthalt des Antragsgegners Ermittlungen zu dessen  

  Aufenthalt anzustellen.

 

Leitsatz des Gerichts

 

Nr. 7000 Nr. 1a VV RVG

Keine Dokumentenpauschale allein für das Einscannen von Dokumenten

Bay. LSG, Beschl. v. 9.8 .2018 - L 12 SF 296/18 E

Fundstelle: RVGreport 12/2018, S. 460

 

Das Einscannen von Dokumenten begründet keinen Anspruch auf Erstattung einer Pauschale nach Nr. 7000 Nr. 1 W RVG, denn das Einscannen von Dokumenten ist keine Herstellung von Kopien im Sinne der Nr. 7000 Nr. 1 W RVG. Als Kopie im Sinne des Kostenrechts nach dem 2. KostRMoG ist nur die Reproduktion einer Vorlage auf einen körperlichen Gegenstand, beispielsweise auf Papier, Karton oder Folie anzusehen.

 

Leitsatz des Gerichts

 

§§ 162 Abs. 2 Satz 2, 164 VwGO

Kosten des Vorverfahrens im Prozessvergleich disponibel

OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 8.8.2018 - OVG 4 L 30.17

Fundstelle: RVGreport 10/2018, S. 387

 

1. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das

   Vorverfahren erfolgt nur auf Antrag, nicht von Amts wegen.

2. Der Berechtigte kann über die Geltendmachung in einem Prozessvergleich disponieren.

 

Leitsatz des Gerichts

 

Nrn. 1008, 4142 W RVG; §§ 146, 146a StPO; § 134 BGB

Kostenerstattung nach Verstoß gegen das Verbot der Mehrfachverteidigung im Einziehungsverfahren

OLG Stuttgart, Beschl. v. 7.8.2018 - 4 Ws 175/18

Fundstelle: RVGreport 11/2018,  S. 426

 

 

 

1. Das Verbot der Mehrfachverteidigung gern. §146 StPO gilt auch im Einziehungsverfahren.

2. Der Verstoß gegen das Verbot der Mehrfachverteidigung gem. § 146 StPO führt dazu, dass

  der zugrunde liegende Mandatsvertrag und die Vollmacht unwirksam sind.

3.Auch wenn der Verstoß gegen das Verbot der Mehrfachverteidigung im Verfahren

  unbemerkt geblieben ist, kann die Kostenerstattung im Kostenfestsetzungsverfahren versagt

  werden.

4.Bei einem Verstoß gegen das Verbot der Mehrfachverteidigung findet eine  

  Gebührenerhöhung gem. Nr. 1008 W RVG keine Anwendung.

 

Leitsatz des Gerichts

 

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