GKG § 52

Streitwert einer ausländerrechtlichen Untätigkeitsklage

OVG Lüneburg, Beschl. v. 1.8.2018 - 13 OA 279/18

Fundstelle: AGS 10/2018, S. 470

 

Bei einer auf Verpflichtung der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichteten Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) ist derselbe Streitwert anzunehmen wie bei einer entsprechenden Versagungsgegenklage, nämlich ein Betrag von 5.000,00 EUR pro Person.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

§ 40 Abs. 1 BetrVG; §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 BGB
Rechtsverfolgungskosten zur Durchsetzung des Kostenerstattungsanspruchs des Betriebsrates gegen den Arbeitgeber
BAG, Beschl. v. 1.8.2018 - 7 ABR 41/17 Fundstelle: RVGreport 5/2019, S. 181

Der Rechtsanwalt hat gegenüber dem Arbeitgeber keinen Anspruch auf Erstattung weiterer Rechtsverfolgungskosten, die ihm zur Durchsetzung des an ihn abgetretenen Anspruchs des Betriebsrates auf Freistellung von den Kosten der Vertretung des Betriebsrates entstanden sind. Bei den weiteren Rechtsverfolgungskosten handelt es sich nämlich nicht um einen nach § 280 Abs. 1 und Abs. 2, § 286 Abs. 1 BGB von dem Arbeitgeber zu ersetzenden Verzugsschaden.

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

 

 

Nrn. 2501, 2503 W RVG; § 2 Abs. 1 Satz 2 BerHG

Abgrenzung von Beratungs- zur Geschäftsgebühr im Rahmen der Beratungshilfe

LG Düsseldorf, Beschl. v. 26.7.2018 - 25 T 368/18

Fundstelle: RVGreport 10/2018, S. 374

 

 

 

1. Der Anfall einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 W RVG hängt davon ab, ob der

   Beratungshilfe gewährende Rechtsanwalt aufgrund des ihm erteilten Auftrags für

  den Rechtsuchenden nach außen hin tätig werden oder ob sich der Auftrag in der Beratung  

  des Rechtsuchenden erschöpfen soll.

2. Diese Abgrenzung ist anhand des Auftrags und nicht etwa anhand der von dem

   Rechtsanwalt tatsächlich entfalteten konkreten Tätigkeit vorzunehmen. Die anwaltliche

  Tätigkeit kann allerdings indizielle Funktion für den Inhalt des Auftrags haben.

 

Leitsatz des Verfassers RVGreport

 

Nr. 4141 VV RVG

Zusätzliche Verfahrensgebühr nach Einstellung gem. § l53 a StPO

AG Hannover, Urt. v. 17.7.2018 - 571 C 4229/18

Fundstelle: RVGreport 12/2018, S. 458

 

Die Einstellung des Strafverfahrens gem. § 153a StPO in der Hauptverhandlung führt nicht zur Entstehung der Zusatzgebühr nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 4141 W RVG. Das gilt auch, wenn durch die Einstellung Fortsetzungstermine vermieden werden.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

 

§ 46 OWiG; § 464 b StPO; § 104 ZPO

Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten im Bußgeldverfahren

LG Aachen, Beschl. v. 12.7.2018 - 66 Qs 31/18

Fundstelle: RVGreport 2/2019, S. 71ff.

 

1.   Da die Verteidigung einen Anspruch auf Einsicht in sämtliche Messunterlagen hat, ist es bei einem standardisierten Messverfahren zunächst ihre Aufgabe, diese Unterlagen  darauf zu überprüfen, ob sich Anhaltspunkte für einen Messfehler ergeben.

2.    Der Betroffene trägt in der Regel das volle Kostenrisiko eines zu diesem Zweck eingeholten Privatgutachtens.

3.    Wirkt sich das zunächst auf eigenes Kostenrisiko eingeholte Gutachten tatsächlich entscheidungserheblich zugunsten des Betroffenen aus, können die hierfür aufgewendeten Kosten erstattungsfähig sein.

Leit

 

LeitLeitsatz des Gerichts

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